Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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wiesen, diese Beiträge den bestehenden Vorschriften gemäß zu erheben und an die Brand- 
casse einzusenden. 
Dresden, am 3ten August 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Eppendorf. 
  
59) Gesetz, 
die Eröffnung einer vierprocentigen Staatsanleihe betreffend; 
vom 13ten August 1855. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 2c. 
erachten, in Absicht auf die lediglich für Eisenbahnzwecke bevorstehenden Verwendungen, 
eine fernerweite Verstärkung der Baarbestände Unserer Stäatscassen im Wege der Staats- 
anleihe für erforderlich und beschließen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
andurch wie folgt: 
§ 1. Es wird eine vierprocentige Staatsanleihe im Nominalbetrage von 
Acht Millionen, Sechshundert und Funfzig Tausend (8,650,000) Thalern 
durch Ausgabe neuer dergleichen Staatsschuldencassenscheine mit: 
7,650,000 Thlrn. in Abschnitten à 500 Thlr. Serie I. 
1,000,000 "D "D . 100 -II. 
Uts. 
  
eröffnet. 
62. Die Ausfertigung derselben erfolgt durch den Landtagsausschuß zu Verwalt- 
ung der Staatsschulden, die Ausgabe hingegen durch das Finanzministerium. 
6#3. Die Anleihe bildet eine Fortsetzung der im Jahre 1852 eröffneten, und wird 
mit dieser, in Gemäßheit der nachstehenden Bestimmungen in §. 4—6 unter einem Zinsen- 
und Tilgungsplane vereinigt. 
§#4.An die letzten Appointnummern der 185 2er Anleihe haben sich die der neuen 
Staatsschuldencassenscheine unmittelbar anzuschließen. 
& 5. Sie sind unterm Tage des 2ten Januar 1855 auszustellen; die Auszahlung 
der vom üsten Januar dieses Jahres ab beginnenden Zinsen findet in den Halbjahrsterminen 
am l sten Juli und 2ten Januar bei der Staatsschuldencasse Statt.
	        
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