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wiesen, diese Beiträge den bestehenden Vorschriften gemäß zu erheben und an die Brand-
casse einzusenden.
Dresden, am 3ten August 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Eppendorf.
59) Gesetz,
die Eröffnung einer vierprocentigen Staatsanleihe betreffend;
vom 13ten August 1855.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 1c. 2c.
erachten, in Absicht auf die lediglich für Eisenbahnzwecke bevorstehenden Verwendungen,
eine fernerweite Verstärkung der Baarbestände Unserer Stäatscassen im Wege der Staats-
anleihe für erforderlich und beschließen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
andurch wie folgt:
§ 1. Es wird eine vierprocentige Staatsanleihe im Nominalbetrage von
Acht Millionen, Sechshundert und Funfzig Tausend (8,650,000) Thalern
durch Ausgabe neuer dergleichen Staatsschuldencassenscheine mit:
7,650,000 Thlrn. in Abschnitten à 500 Thlr. Serie I.
1,000,000 "D "D . 100 -II.
Uts.
eröffnet.
62. Die Ausfertigung derselben erfolgt durch den Landtagsausschuß zu Verwalt-
ung der Staatsschulden, die Ausgabe hingegen durch das Finanzministerium.
6#3. Die Anleihe bildet eine Fortsetzung der im Jahre 1852 eröffneten, und wird
mit dieser, in Gemäßheit der nachstehenden Bestimmungen in §. 4—6 unter einem Zinsen-
und Tilgungsplane vereinigt.
§#4.An die letzten Appointnummern der 185 2er Anleihe haben sich die der neuen
Staatsschuldencassenscheine unmittelbar anzuschließen.
& 5. Sie sind unterm Tage des 2ten Januar 1855 auszustellen; die Auszahlung
der vom üsten Januar dieses Jahres ab beginnenden Zinsen findet in den Halbjahrsterminen
am l sten Juli und 2ten Januar bei der Staatsschuldencasse Statt.