Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(137) 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 13ten August 1855. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
. 60) Bekanntmachung 
wegen Ausgabe einer Summe von5 Millionen Thalern in neuen 4procentigen 
Staatsschuldencassenscheinen; 
vom 13ten August 1855. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Eröffnung einer 4procentigen 
Staatsanleihe betreffend, werden andurch folgende nähere Bestimmungen getroffen: 
& 1. Von der im Gesammtbetrage von 8,650,000 Thalern zu eröffnenden Anleihe 
soll zunächst die Summe von 
Fünf Millionen Thalern — — 
und zwar lediglich von der Appointgattung Serie I. à 500 Thaler, in Verkehr gebracht 
werden. 
& 2. Auf diese Summe werden vom 15ten jetzigen Monats ab, sowohl bei der 
Finanzhauptcasse zu Dresden, als auch bei der Bank zu Leipzig, Zeichnungen angenommen. 
3.Selbige können Statt finden 
a) zur sofortigen Abnahme, 
b) zur Abnahme mit ratenweiser Einzahlung. 
4. Zulässige Zahlmittel hierbei sind 
klingendes Courant im 1 4-Thalerfuße, 
Königlich Sächsische Cassenbillets, 
Königlich Preußische Cassenanweisungen, jedoch nur in Appoints von Zehn Thalern 
und darüber, 
Leipzig-Dresdner Eisenbahnscheine 
und die 
Werthzeichen der inländischen Creditinstitute. 
Ueberdieß werden die Zinscoupons und ausgeloosten Obligationen aller Gattungen
	        
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