Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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inländischer Staatspapiere und der Landrentenbriefe, auch insoweit sie erst am Schlusse des 
Monats September dieses Jahres zahlbar sind, ebenfalls ohne Abzug mit angenommen. 
5. Wegen der, „Zur sofortigen Abnahme“ (& 3 a) gezeichnet werdenden Staats- 
schuldencassenscheine ist der entsprechende Nominalbetrag sogleich mit zu erlegen. 
66. Unterzeichnungen „zur Abnahme mit ratenweiser Einzahlung“ hingegen (6§ 3 b), 
worüber sodann von den betreffenden Stellen (§2) Subseriptionsbescheinigungen nach dem 
Muster A. auszustellen sind, können nur zugelassen werden: 
1) für Beträge von mindestens 2000 Thalern, 
2) gegen gleichzeitige Einzahlung von 10 pro Cent der zu subseribirenden Summe, 
3) auf Grund einer mit deutlicher Namens= und Wohnortsbezeichnung versehenen 
Subseriptionsanmeldung nach dem Muster B. 
& J. Auf dergleichen Subseriptionsbeträge (§ 6) ist eine weitere Nachzahlung nach Höhe 
von 25 pro Cent der hezeichneten Summe längstens am 15ten October 1855 
25. OD - 15ten Januar 1856 
des Erfüllungsrestes— — O= föten April 1856 
zu leisten. 
Ueber dieselbe ist sodann Seiten der betreffenden Stellen auf der Subseriptionsbescheinig- 
ung zu gquittiren und der entsprechende Gegenwerth in neuen Obligationen zu verabfolgen. 
Die zuerst eingezahlten 10 pro Cent kommen jedoch erst bei der letzten Ratenzahlung mit 
in Aufrechnung. 
Die Leistung einer höheren Rate und zu einem früheren Zeitpunkte bleibt nachgelassen. 
Mit der letzten Nachzahlung ist auch die bezügliche Subseriptionsbescheinigung wieder 
zurückzugeben. 
Wer aber die vorstehend bestimmten Fristen nicht innenhält, verliert alle durch die Sub- 
seription erlangten Ansprüche dergestalt, daß nach Ablauf der betreffenden Verfallzeit der 
Gesammtbetrag der dann noch unabgehobenen Obligationen, von denen solchenfalls die bis 
dahin aufgelaufenen Zinsen lediglich der Staatscasse zu Gute zu gehen haben, an der 
Leipziger Börse gegen Sensalbescheinigung nach dem Tagescourse veräußert, der hierbei 
gegen den Pariwerth eintretende Coursverlust nebst den erwachsenen Kosten und Spesen an 
den zuerst eingezahlten 10 pro Cent gekürzt und nur der etwa verbleibende Ueberrest der 
letzteren, gegen Rückgabe der bezüglichen Subseriptionsbescheinigung, ihm ausgeantwortet, 
oder auf seine Kosten bei dem Stadtgerichte Dresden zu Jedermanns Recht deponirt wird. 
§&#. Da die neuen Staatsschulvencassenscheine sammt Zinsbogen noch in der Ausfer- 
tigung begriffen sind, so haben, bis zu Beendigung der letzteren, die Abnehmer vorerst sich 
mit dießfallsigen Cassenbescheinigungen nach dem Muster C. zu begnügen, welche sodann 
von einem demnächst bekannt zu machenden Zeitpunkte, jedoch keinen Falls später als vom
	        
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