Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ist, auf Verlangen der Empfänger sofort bei Abnahme der Scheine baar realisirt werden, 
ihnen auch gestattet sein, selbigen zu den zu leistenden Einzahlungen mit zu verwenden. 
* 10. Gedruckte Formulare zu den Subseriptionsanmeldungen (§ 6 Ssub 3), inglei- 
chen einzelne Exemplare der gegenwärtigen Bekanntmachung, welcher das eingangserwähnte 
Gesetz zugleich mit beigedruckt ist, werden bei der Finanzhauptcasse, sowie bei der Leipziger 
Bank, unentgeldlich ausgegeben. 
Vorstehendem gemäß haben Alle, die es angeht, das Erforderliche in Obacht zu nehmen. 
Dresden, am 1 Zten August 1855. 
Finanz-Ministerium. 
  
Behr. 
Geuder. 
A. 
Subseriptionsbescheinigung. 
Bei der unterzeichneten Stelle ist von 
auf einen Nominalbetrag neuer 4procentiger Staatsschuldencassenscheine von 
Thalern — — 
gegen vorschriftmäßige baare Anzahlung vo . Thalern — — als Werth von 
10 pro Cent der gezeichneten Summe subseribirt worden. 
Der genannte Subseribent hat deshalb den Vorschriften der Bekanntmachung vom 
1 Zten August d. J. pünktlichst nachzukommen und nach Maaßgabe der von em geleistet 
werdenden baaren Nachzahlungen der Ausantwortung obiger Staatspapiere und zwar mit 
. . Stück der Appointgattung Serie I. à 500 Thaler, nebst dazu gehörigen Talons 
und den Coupons über die vom isten Januar 1855 ab laufenden Zinsen seiner Zeit sich 
zu gewärtigen. 
Dresden (Leipzig), am 1855. 
K. S. Finanzhauptaasse. (Leipziger Bank.)
	        
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