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Gesetz-und Verorduungsblatt
für das Königreich Sachsen,
11 Stück vom Jahre 1855.
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MÆ 61) Verordnung,
die Erlassung innenbenannter Gesetze betreffend;
vom 13ten August 1855.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
224. 2c. 2c.
thun hiermit kund und fügen zu wissen:
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Erlassung
eines Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechts-
pflege und Verwaltung betreffend,
nicht minder
eines Gesetzes, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend,
Uns vereinigt haben, so bringen Wir solche in der Beilage andurch zur Publication.
Wie nun der zweite und dritte Absatz des § 1 des erstgenannten Gesetzes, sowie die
in dem Illten und IVten Abschnitte desselben enthaltenen „vorübergehenden“ und „Schluß-
bestimmungen“ sofort in Wirksamkeit zu treten haben, so wird über den Zeitpunkt, zu wel-
chem auch die übrigen Theile jenes Gesetzes, sowie das Gesetz über die Friedensrichter in
Wirksamkeit treten sollen, seiner Zeit besondere Verordnung erfolgen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser
Königliches Siegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 3ten August 1855.
Johann.
Ii#S Dr. Ferdinand Zschinskv.
« Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
1855. 25