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Gesetz,
die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und
Verwaltung betreffend;
vom 1 iten August 1855. "
Wau, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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haben für angemessen erachtet, in der Organisation der Justiz- und Verwaltungsbehörden
erster Instanz' Aenderungen zu treffen und erlassen hierüber mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände nachfolgendes
Gese tz.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Oie Rechtspflege wird, insoweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes enthält, auch
in erster Instanz nur durch vom Staate bestellte Behörden ausgeübt.
Die Patrimonialgerichtsbarkeit jeder Art geht auf den Staat über.
Auch nach Uebergang der Patrimonialgerichtsbarkeit an den Staat, derselbe möge
nun schon seit dem usten August 1833 freiwillig erfolgt sein, oder in Folge dieses Gesetzes
zu bescheben haben, bleiben den ehemaligen Gerichtsinhabern und ihren Nachfolgern im
Besitze des betreffenden Gutes die in der Beilage unter O verzeichneten obrigkeitlichen
und sonstigen Rechte und Befugnisse vorbehalten.
& 2. Als ordentliche Gerichte erster Instanz bestehen künftig:
1)) Gerichtsämter,
2) Bezirksgerichte.
3. Neben denselben bleiben als Gerichte erster Instanz für gewisse Personen und
Sachen in Wirksamkeit:
a) die Militärgerichte,
b) das Universitätsgericht zu Leipzig,
C) die Elbzollgerichte,
d) die Behörden für die in Ablösungs= und Gemeinheitstheilungs-Angelegenheiten
vorkommenden Streitigkeiten,
Z) das katholisch-geistliche Consistorium zu Dresden und das Consistorium des
Domstifts St. Petri zu Budissin.
Wiefern Appellationsgerichte zu Folge der Gesetze sub B. und C. vom 2 Ssten Januar
1835,. sowie des Königlichen Hausgesetzes vom 30sten December 1837 für gewisse
Versonen oder Sachen eine erste Instanz bilden, hat es auch fernär dabei sein Bewenden.