Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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4. Die Gerichtsämter, ein jedes in seinem Sprengel, sind in Angelegenheiten der 
Rechtspflege zuständig: 
a) für die Untersuchung und Aburtheilung der ihnen durch die Strafproceßordnung 
und sonst durch Gesetze zugewiesenen Verbrechen und Vergehungen, 
b) für die streitige und nicht streitige Rechtspflege, insoweit nicht dieses oder ein 
anderes Gesetz Ausnahmen bestimmen. 
* 5. Vor die Bezirksgerichte gehört in dem einem jeden zugetheilten Bezirke 
1) die Strafrechtspflege in der durch die Strafproceßordnung und sonst durch 
Gesetze festgestellten Maaße, 
2) der Verspruch in Sachen streitiger Rechtspflege nach näherer Bestimmung des 
819. 
Uebrigens ist zu vergleichen § 18. 
66. Die Zuständigkeit der zeitherigen Gerichtsbehörden erster Instanz in ihrer 
Eigenschaft als obrigkeitliche und Verwaltungsbehörden, mit Einschluß der Strafgewalt in 
Polizei= und Verwaltungsstrafsachen, nicht minder in ihrer Eigenschaft als weltliche Coin- 
spectoren in Kirchen= Schul= und Stiftungssachen geht auf die Gerichtsämter über. 
& 7. Der Sprengel jedes Gerichtsamtes bildet einen Verwaltungsbezirk. Das 
Gerichtsamt ist für denselben die Verwaltungsobrigkeit. Ausgeschlossen sind jedoch von 
der Zuständigkeit desselben als Verwaltungsobrigkeit diejenigen in seinem Sprengel gelegenen 
Städte, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist. Dieselben stellen rück- 
sichtlich des dem betreffenden Stadtrathe nach örtlicher Verfassung zustehenden obrigkeitli- 
chen Wirkungskreises auch ferner besondere Verwaltungsbezirke dar. 
Die weltliche Coinspection in Kirchen-Schul= und Stiftungssachen, welche zeither 
von einigen Stadträthen außerhalb des städtischen Gemeindebezirks ausgeübt wurde, geht 
auf das Gerichtsamt über. 
6. Gegenstand einer Ausführungsverordnung wird die Bestimmung derjenigen Aus- 
nahmen von den allgemeinen Vorschriften über die gerichtliche Polizei, sowie über die 
Handhabung der Rechtspflege und Verwaltung sein, welche rücksichtlich der Ordensmitglieder 
der beiden Jungfrauenklöster in der Oberlausitz durch die Verfassung dieser Klöster noth- 
wendig werden. 
§#9. Von jeder Gerichts= und jeder Verwaltungsbehörde ist nach vorgängig einge- 
holter Genehmigung der vorgesetzten Behörde eine dazu geeignete Zeitschrift zum Amts- 
blatte zu bestimmen. Die in derselben zum Abvrucke gelangenden Anordnungen und Bekannt- 
machungen der öffentlichen Behörden gelten mit Ablauf des dritten Tags, von der Aus- 
gabe desjenigen Blattes an gerechnet, in welchem sie stehen, für den Betheiligten gesetzlich 
bekannt gemacht. 
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