Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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sub O verzeichneten Verwaltungs- und Polizeibefugnisse belassen bleibt (cf. & 1), oder 
für einzelne polizeiliche Geschäftszweige besondere Organe bestimmt sind, von den Gerichts— 
ämtern und Stadträthen, von jeder dieser Behörden innerhalb ihres ordentlichen Verwalt— 
ungssprengels, besorgt. 
&23. Ausgenommen von dieser Regel (§& 22) sfind 
1) die Städte, für welche eine Königliche Polizeidirection oder eine besondere städtische 
Polizeibehörde besteht, 
2) die Städte, in denen vermöge der auf Grundlage des §§ 253 der allgemeinen 
Städteordnung bereits getroffenen oder künftig zu treffenden Einrichtungen das Gerichtsamt 
des Bezirks überhaupt oder hinsichtlich gewisser polizeilicher Geschäftszweige die Stellung 
der Polizeibehörde einnimmt. 
Ueber die Abgrenzung der Geschäftskreise zwischen der Polizeibehörde und den be- 
treffenden Stadträthen in den unter 1 und 2 gedachten Ausnahme fällen erfolgt, insoweit 
nicht vertragsmäßige Festsetzungen darüber vorhanden sind, die nähere Bestimmung im 
Verordnungswege. 
&# 24. Insoweit die Verwaltung der Polizei in den städtischen Gemeindebezirken nach 
222, 23 dem Stadtrathe als Stadtpolizeibehörde (vergl. § 252 fg. der allgemeinen 
Städteordnung) zusteht, hat sie, dafern nicht auf Anordnung oder mit Genehmigung der 
Kreisbehörde eine andere Einrichtung getroffen wird, oder fortbesteht, unter persönlicher 
Leitung und Verantwortlichkeit des Bürgermeisters zu geschehen. 
6 25. Inr solchen Städten, in welchen, ohne daß sie selbst Sitz eines Gerichtsamtes 
sind, das Gerichtsamt des Gerichtssprengels polizeiliche Functionen auszuüben hat (§23, 2), 
denen es sich nicht unmittelbar unterziehen kann, ist der Bürgermeister oder an dessen Stelle 
ein anderes von der Bezirksamtshauptmannschaft unter Einvernehmung mit dem Gerichts- 
amte zu bestimmendes Mitglied des Stadtraths örtliches Organ der Polizeibehörde. 
In dieser Eigenschaft hat dasselbe nicht nur die ihm von dem Gerichtsamte ertheilten 
Weisungen und Aufträge in dessen Namen zu vollziehen, sondern kann auch von demselben 
beauftragt werden, gewisse polizeiliche Geschäftszweige selbsiständig unter eigener Verant- 
wortlichkeit zu besorgen. 
III. Vorübergehende Bestimmungen. 
& 26. Das Justizministerium wird spätestens innerhalb eines Jahres, von Publication 
dieses Gesetzes an gerechnet, alle nach & 1 desselben auf den Staat übergehende Gerichts- 
barkeiten übernehmen. Die Bestimmung der Zeit, zu welcher innerhalb dieser Frist jede 
einzelne Gerichtsbarkeit abzugeben ist, hängt von dessen Ermessen ab.
	        
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