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sub O verzeichneten Verwaltungs- und Polizeibefugnisse belassen bleibt (cf. & 1), oder
für einzelne polizeiliche Geschäftszweige besondere Organe bestimmt sind, von den Gerichts—
ämtern und Stadträthen, von jeder dieser Behörden innerhalb ihres ordentlichen Verwalt—
ungssprengels, besorgt.
&23. Ausgenommen von dieser Regel (§& 22) sfind
1) die Städte, für welche eine Königliche Polizeidirection oder eine besondere städtische
Polizeibehörde besteht,
2) die Städte, in denen vermöge der auf Grundlage des §§ 253 der allgemeinen
Städteordnung bereits getroffenen oder künftig zu treffenden Einrichtungen das Gerichtsamt
des Bezirks überhaupt oder hinsichtlich gewisser polizeilicher Geschäftszweige die Stellung
der Polizeibehörde einnimmt.
Ueber die Abgrenzung der Geschäftskreise zwischen der Polizeibehörde und den be-
treffenden Stadträthen in den unter 1 und 2 gedachten Ausnahme fällen erfolgt, insoweit
nicht vertragsmäßige Festsetzungen darüber vorhanden sind, die nähere Bestimmung im
Verordnungswege.
24. Insoweit die Verwaltung der Polizei in den städtischen Gemeindebezirken nach
222, 23 dem Stadtrathe als Stadtpolizeibehörde (vergl. § 252 fg. der allgemeinen
Städteordnung) zusteht, hat sie, dafern nicht auf Anordnung oder mit Genehmigung der
Kreisbehörde eine andere Einrichtung getroffen wird, oder fortbesteht, unter persönlicher
Leitung und Verantwortlichkeit des Bürgermeisters zu geschehen.
6 25. Inr solchen Städten, in welchen, ohne daß sie selbst Sitz eines Gerichtsamtes
sind, das Gerichtsamt des Gerichtssprengels polizeiliche Functionen auszuüben hat (§23, 2),
denen es sich nicht unmittelbar unterziehen kann, ist der Bürgermeister oder an dessen Stelle
ein anderes von der Bezirksamtshauptmannschaft unter Einvernehmung mit dem Gerichts-
amte zu bestimmendes Mitglied des Stadtraths örtliches Organ der Polizeibehörde.
In dieser Eigenschaft hat dasselbe nicht nur die ihm von dem Gerichtsamte ertheilten
Weisungen und Aufträge in dessen Namen zu vollziehen, sondern kann auch von demselben
beauftragt werden, gewisse polizeiliche Geschäftszweige selbsiständig unter eigener Verant-
wortlichkeit zu besorgen.
III. Vorübergehende Bestimmungen.
& 26. Das Justizministerium wird spätestens innerhalb eines Jahres, von Publication
dieses Gesetzes an gerechnet, alle nach & 1 desselben auf den Staat übergehende Gerichts-
barkeiten übernehmen. Die Bestimmung der Zeit, zu welcher innerhalb dieser Frist jede
einzelne Gerichtsbarkeit abzugeben ist, hängt von dessen Ermessen ab.