Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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oder Beaufsichtigung von Hospitalstipendien, Armen- oder anderen Stiftungen zeither als 
Patrone oder Guts- oder Gerichtsherren auszuüben hatten, bleiben ihnen ungeschmälert. 
*13. Sie ernennen und entlassen die Ortsgerichtspersonen, sowie die nach § 12 der 
Landgemeindeordnung vom Iten November 1838 zu bestellenden polizeilichen Organe und 
haben solche dem Gerichtsamte zur Verpflichtung vorzustellen. 
Gehen dem letzteren gegen die ernannten Personen gesetzliche oder in der Befähigung 
begründete Bedenken bei, so hat es solche dem Gutsherrn mitzutheilen. 
14. Ehe das Gerichtsamt 
1) zu Erbauung neuer Häuser, 
2) zu Anlegung neuer Mühlen oder Mahlgänge, 
3) zu Anlegung von Branntweinbrennereien auf dem Lande, 
4) zu Schank= und Gastnahrungen, 
5) zum gewerbmäßigen Musikmachen, 
in einem früher unter Patrimonialgerichtsbarkeit gehörig gewesenen Bezirke die erforderliche 
Erlaubniß ertheilt, ist zuvor der Gutsherr um seine Zustimmung zu befragen. 
Widerspricht der Gutsherr und glaubt das Gerichtsamt, den Widerspruch nicht beach- 
ten zu können, so entscheidet die Kreisdirection. 
15. Die betreffende Gutsherrschaft muß auch mit ihrer Erklärung besonders gehört 
werden, bevor von der Obrigkeit oder, nach Verschiedenheit der Fälle, von der vorgesetzten 
Regierungsbehörde über Niederlassung von Handwerkern auf dem Lande, ingleichen über 
Gestattung des Dorfhandels Entschließung gefaßt wird. 
Diejenigen Gutsherren, welche durch ausdrückliche Vergünstigung oder Anerkennung 
der Regierung oder frühere rechtliche Entscheidungen irgend eine über die im Gesetze vom 
gten October 1840 geordnete Einrichtung des Gewerbsbetriebs auf dem Lande hinaus- 
gehende Berechtigung, namentlich auch das Befugniß, eine oder mehrere Innungen zünfti- 
ger Gewerbe zu halten, erworben haben, bleiben im Genusse dieser Rechte. 
Das im § 5 des Particularvertrags vom 1 7ten November 1834 erwähnte, in der 
Oberlausitzer Provincialverfassung begründete Befugniß der Stadträthe und Gutsherrschaf- 
ten zu Ertheilung von Concessionen für Betreibung von Gewerben bleibt, insoweit es nicht 
rücksichtlich der damit früher verbunden gewesenen nutzbaren Rechte zufolge des Gesetzes 
vom 15ten Mai 1851 bereits in Wegfall gelangt ist, bis zu einer mit den Provincial- 
ständen deshalb zu treffenden veränderten Einrichtung auch ferner in Wirksamkett. 
16. Insoweit den Obrigkeiten zeither nach Gesetzen, Provincialverfassung oder ver- 
möge besonderen Erwerbstitels die Ertheilung einer obrigkeitlichen Concession oder Ge- 
nehmigung 
zum Abdecken des gefallenen Viehes,
	        
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