Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

zum Essenkehren oder 
zu Schauvorstellungen 
zustand, können die Gutsherren die Genehmigung dazu auch ferner sofort ertheilen, haben 
jedoch in den erstgedachten beiden Fällen den Gerichtsämtern solches anzuzeigen. 
Vergl. jedoch zu 6 14—156 das Gesetz vom 15ten Mai 1851. 
#17. Der Gutsherr hat für den Fall der Abwesenheit dem Gerichtsamte einen Be- 
auftragten namhaft zu machen, an welchen sich dasselbe mit den nach §#§# 6, 9, 10, 14, 
15 und 16 erforderlichen Anfragen und Mittheilungen wenden könne, auch über ertheilte 
Genehmigungen der § 16 gedachten Art sichere Notizen zu halten. 
18. Ist die Ertheilung der Genehmigung oder Concession einer Mittel= oder Ober- 
behörde vorbehalten, z. B. zu Fabrikanlagen, zu Gestattung von Strohdachung, Gewähr- 
ung eines Jahr= oder Wochenmarktes, und diese findet sich veranlaßt, zuvor das Gerichts- 
amt mit seinem Gutachten über die Localverhältnisse des Orts zu hören, so hat letzteres 
zugleich den Gutsherrn, dafern derselbe auf dem Gute anwesend ist, over dessen Beauftrag- 
ten (§+ 17) zu befragen. 
19. Dem Gerichtsamte steht in den gutsherrlichen Ortschaften die volle Polizei= 
gewalt in erster Instanz zu. Es bedient sich dazu der in der Landgemeindeordnung § 12 
bezeichneten Organe. An diese ergehen daher alle an die Localpolizeibehörde zu erlassende 
Verfügungen, die Ortseinwohner haben sich dießfalls zunächst an sie zu wenden und die 
erforderlichen Anzeigen an das Gerichtsamt sind von ihnen zu erstatten, wie sie denn auch 
dem letzteren für Verwaltung der Localpolizei verantwortlich sind. 
Sind jedoch die Gutsherren auf ihren Gütern anwesend, so steht auch ihnen in den 
ihnen gehörigen Ortschaften, unter Aufsicht des Gerichtsamtes eine Localpolizei in der 
Maaße zu, daß sie über die gehörige Befolgung der in den verschiedenen Zweigen der 
Sicherheits= und Wohlfahrtspolizei bestehenden Gesetze und Verordnungen Aufsicht zu 
fübren und zu deren Ausführung Einleitung zu treffen haben. 
Zu diesen polizeilichen Befugnissen gehört insbesondere: 
1) Verhütung unerlaubter Zusammenkünfte, nebst dem Befugnisse, dieselben zu unter- 
sagen und auseinander gehen zu heißen; 
2) Friedensgebote bei tumultuarischen Auftritten und Ercessen, nebst Steuerung der- 
selben; 
3) Anordnung zu Ergreifung von Verbrechern, Vagabunden, Paßlosen, Bettlern und 
Excedenten; 
4) Veranstaltung von Visitationen der Gasthöfe, Schankstätten, Winkel- und Diebs- 
herbergen; 
5) Veranstaltung von Haussuchungen nach gestohlenem Gute;
	        
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