Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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6) Verhütung von Feuersbrünsten, Aufsicht und Leitung der Lösch= und Rettungs- 
anstalten bis zum Eintritte des Feuercommissars oder dessen Stellvertreters; 
7) Aufsicht über Wege, Stege und Brücken nebst dem Rechte, deren Instandsetzung 
anzuordnen; 
8) Aufsicht über öffentliche Vergnügungen, Lustbarkeiten und Schaustellungen; 
9) Verhütung und Unterdrückung verbotener Spiele, Schriften und liederlicher Wirth- 
schaften; 
10) Fürsorge für Unterbringung der Wahn= und Blödsinnigen, Hülflosen, Kranken 
und Armen, insoweit solche der Gemeinde obliegt; 
110 die Veranstaltung zu Rettung Verunglückter; 
12) Verhütung und Unterdrückung unerlaubten Handels mit Arzneien, Giften und an- 
deren der Gesundheit schädlichen Gegenständen, ingleichen des unbefugten Tragens 
von Waffen und Schießgewehr; 
1 30 die Treffung einstweiliger Maaßregeln gegen Epidemien und Viehseuchen, von 
deren Ausbruch jedoch sofort dem Gerichtsamte behufs weiterer Veranstaltung Nach- 
richt zu geben ist; 
14) Aufsicht über die gehörige Sonntagsfeier und ordentlichen Schulbesuch; 
15) Aufsicht über das Hebammenwesen, Neubaue, Hausirer, unerlaubten Gewerbsbetrieb, 
Tag= und Nachtwachen. 
& 20. Sie dürfen in dieser Beziehung nicht nur geeignete Anträge an das Gerichts- 
amt stellen, sondern auch selbst Anordnungen treffen, Ge= und Verbote erlassen. Sie dürfen 
zugleich, dafern auf die Unterlassung oder Befolgung einer Handlung durch eine allgemeine 
Anordnung oder durch das Gerichtsamt eine bestimmte Strafe bereits angedroht worden, 
in ihren Ge= und Verboten auf diese Strafen hinweisen. Dabei haben sie sich jevoch aller 
richterlichen und Strafgewalt zu enthalten, vielmehr, wenn ihren Anordnungen keine 
Folge geleistet wird, die weiteren Veranstaltungen, sowie die Untersuchung und Bestrafung 
der Contravenienten dem Gerichtsamte zu überlassen, auch die auf ihre Anordnung etwa 
verhafteten Personen oder mit Beschlag belegten Gegenstände unverzüglich an das Gericht 
abzuliefern. 
#21. Die Ortsgerichtspersonen, Polizeibediente und Gensdarmen sind in allen Fällen, 
in denen den Gutsherren die polizeiliche Anordnung und Aufsicht zusteht, z. B. bei Ergreif- 
ung von Verbrechern, Vagabunden, bei Feuersgefahren, Seuchen, Epidemien u. s. w. nicht 
allein unweigerlich Assistenz zu leisten, sondern auch deren Anordnungen zu vollziehen ver- 
pflichtet. Die Verantwortlichkeit für diese auf Anordnung des Gutsherrn unternommenen 
Handlungen oder Unterlassungen trifft den Gutsherrn. 
*#22. Auch nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit sind die Einwohner dem
	        
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