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15. Jeder Friedensrichter erhält ein Amtsstegel und genießt für seine amtlichen
Schriften die Portofreiheit in demselben Umfange, wie sie überhaupt für Officialcorrespon-
denz besteht.
16. Der Friedensrichter hat bei Ausübung seines Amtes die ihm als obrigkeit-
licher Person gebührende Achtung und Folgsamkeit zu beanspruchen.
& 17. Der Verein sämmtlicher Friedensrichter des amtshauptmannschaftlichen Be-
zirks oder auch ein, je nach dem Bedürfnisse, aus der Mitte derselben zu bestellender Aus-
schuß dient der Kreisdirection und der Amtshauptmannschaft als berathendes Organ für
die Angelegenheiten des Bezirks.
Ebenso dient dem Gerichtsamte, als Verwaltungsbehörde, der Verein der in seinem
Sprengel angestellten Friedensrichter als berathendes Organ.
In den nach Beschaffenheit des Gegenstandes dazu geeigneten Fällen können außer
den Friedensrichtern auch die Bürgermeister oder ersten Rathspersonen derjenigen im Be-
zirke, beziehendlich im Gerichtssprengel gelegenen Städte, welche der König durch besondere
Entschließung dazu von Zeit zu Zeit bezeichnen wird, zur Theilnahme an den Berathungen
einberufen werden.
18. Der Zusammentritt der § 17 gedachten engeren oder weiteren friedensrichter-
lichen Versammlungen kann ebensowohl auf Antrag des Gerichtsamtes oder der Amts-
hauptmannschaft unter Genehmigung der Kreisbehörde, als auf Anordnung der letzteren
oder des Ministeriums des Innern erfolgen, wenn dieselben das Gutachten der Versamm-
lung zu vernehmen wünschen.
19. Bei den friedensrichterlichen Zusammenkünften (§& 17, 18) steht es jedem
einzelnen Mitgliede frei, selbstständige Anträge über Angelegenheiten des Bezirks oder Ge-
richtssprengels zu stellen.
6 20. In den friedensrichterlichen Bezirksversammlungen führt der Amtshauptmann
oder an seiner Statt ein dazu abzuordnendes Mitglied der Kreisbehörde, in den auf Ver-
anstaltung des Gerichtsamtes einberufenen der Vorstand des letzteren den Vorsitz. Die
näheren Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb sowohl bei den Plenar= als bei den
Ausschußversammlungen, sowie über die Bildung der letzteren erfolgen im Verordnungs-
wege.
& 21. Ueber die Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes auf die dem Hause Schön-
burg gehörigen Receßherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und
Stein wird seiner Zeit, insoweit dabei die receßmäßigen Verhältnisse in Frage kommen,
nur nach Einvernehmen und im Einverständnisse mit dem Gesammthause der Fürsten und
Grafen Herren von Schönburg besondere Bestimmung ergehen.
1855. 28