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Gesch-und Veroiduuugsblatt
für das Königreich Sachsen,
126 Stück vom Jahre 1855.
62) Verordnung
zur Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Badischen Regierung getroffenen
Uebereinkunft zur Befbrderung der Rechtspflege;
vom Zlsten Juli 1855.
Mit der Großherzoglich Badischen Regierung ist im Verfolge der deshalb eingeleiteten
Verhandlungen eine Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege, nach Inhalt der nach-
stehenden Ministerialerklärung vom 6ten Juli dieses Jahres, welche gegen eine gleichlau-
tende Erklärung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten vom 1 9ten Juli dieses Jahres ausgewechselt worden,
zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs
zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Zugleich werden alle hierländische Gerichtsbehörden angewiesen, den Reguisttionen
von Gerichtsbehörden des Großherzogthums Baden ohne vorherige Berichtserstattung an
das Justizministerium Genüge zu leisten, insofern die Requisition den Bestimmungen der
obgedachten Uebereinkunft unzweifelhaft entspricht. Bei einem den hierländischen Gerichts-
behörden dagegen beigehenden Zweifel, sowie jederzeit in dem Art. 39 der Uebereinkunft
erwähnten Falle, wenn die Auslieferung eines weder dem diesseitigen noch dem Groß-
berzoglich Badischen Staate angehörigen Individuums verlangt wird, haben jevoch die
requirirten Behörden, ehe sie der Requisition nachgehen, Bericht an das Justizministerium
zu erstatten.
Dresden, den 31 sten Juli 1855.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky. Lamm.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Badischen Regierung ist
zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
1855. 29