Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

165 ) 
Gesch-und Veroiduuugsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
126 Stück vom Jahre 1855. 
  
62) Verordnung 
zur Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Badischen Regierung getroffenen 
Uebereinkunft zur Befbrderung der Rechtspflege; 
vom Zlsten Juli 1855. 
Mit der Großherzoglich Badischen Regierung ist im Verfolge der deshalb eingeleiteten 
Verhandlungen eine Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege, nach Inhalt der nach- 
stehenden Ministerialerklärung vom 6ten Juli dieses Jahres, welche gegen eine gleichlau- 
tende Erklärung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten vom 1 9ten Juli dieses Jahres ausgewechselt worden, 
zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Zugleich werden alle hierländische Gerichtsbehörden angewiesen, den Reguisttionen 
von Gerichtsbehörden des Großherzogthums Baden ohne vorherige Berichtserstattung an 
das Justizministerium Genüge zu leisten, insofern die Requisition den Bestimmungen der 
obgedachten Uebereinkunft unzweifelhaft entspricht. Bei einem den hierländischen Gerichts- 
behörden dagegen beigehenden Zweifel, sowie jederzeit in dem Art. 39 der Uebereinkunft 
erwähnten Falle, wenn die Auslieferung eines weder dem diesseitigen noch dem Groß- 
berzoglich Badischen Staate angehörigen Individuums verlangt wird, haben jevoch die 
requirirten Behörden, ehe sie der Requisition nachgehen, Bericht an das Justizministerium 
zu erstatten. 
Dresden, den 31 sten Juli 1855. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. Lamm. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Badischen Regierung ist 
zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
1855. 29
	        
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