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es auf die Form eines Rechtsgeschäfts ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft
vorgenommen worden ist (Art. 29), bei allen anderen, als den vorangeführten Fragen,
die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist.
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen
entscheiden die am Orte des Gantgerichts geltenden Gesetze.
Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Gläubigern rück—
sichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.
Art. 15. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch
die s. g. actiones in rem scriptae müssen, sofern sie eine unbewegliche Sache betreffen,
vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sache befindet, — können aber, wenn der
Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten — er—
hoben werden, vorbehältlich dessen, was auf den Fall der Gant bestimmt ist.
Art. 16. In dem Gerichtsstande der Sache können keine rein persönlichen Klagen
angestellt werden.
Art. 17. Ausnahmsweise dürfen jedoch vor dem Gerichtsstande der gelegenen Sache
solche persönliche Klagen gegen den Besitzer eines unbeweglichen Gutes angestellt werden,
welche aus dem Besitze des letzteren, oder aus Handlungen fließen, welche Jener in der
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat, insbesondere wenn er
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen,
oder
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Materialien
und Arbeiten zu vergüten, oder die Lohnforderungen der auf dem Grundstücke angestellten
dienenden Personen zu befriedigen sich weigert, oder
3) seine Nachbarn im Besitze stört, oder
4) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Vertrag nicht
erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet.
Art. 18. Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit
seines Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte.
In diesem Gerichtsstande können angebracht werden:
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfüllung oder Auf-
hebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind;
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Gewährleistung
der Erbtheile betreffen.
Doch kann dieses (1 und 2) nur so lange geschehen, als in dem Gerichtsstande der
Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden ist.