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quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung ange—
fochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Ver—
waltung geschehen.
Art. 23. Entschädigungsansprüche wegen Verbrechen oder Vergehen,
deren sich Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des anderen schuldig gemacht
haben, und welche nach den Gesetzen jenes ersten Staates mit peinlicher oder bürgerlicher
Strafe bedroht sind, können, wenn sie nicht im Strafverfahren ihre Erledigung gefunden
haben (vergl. Art. 37), auch selbstständig bei dem Gerichte des Orts, wo die strafbare
Handlung begangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern dem Beklagten die erste
Ladung auf die Klage in dem Gerichtsbezirke insinuirt werden kann.
Art. 24. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache
in einen schon anhängigen Proceß einmischt, sie sei eine Haupt= oder Neben-Intervention,
betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne
dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des
Staates, in welchem der Hauptproceß geführt wird.
Art. 25. Sobald vor irgend einem der in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge-
richtsstände eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen,
ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts
des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insinuation der
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.
Art. 26. Alle Verfügungen und Urtheile in bürgerlichen Rechtssachen, welche von
einem nach diesem Vertrage zuständigen Gerichte des einen Staates ergangen und einem
Angehörigen des anderen Staates zu eröffnen oder zuzustellen sind, werden auf Ersuchen
jenes Gerichts durch das der betreffenden Partei vorgesetzte Gericht eröffnet oder zugestellt.
Ebenso haben die Gerichte beider Staaten die an sie in bürgerlichen Rechtssachen er-
gehenden Requisitionen um Vernehmung von Zeugen, Vornahme von Augenscheinen oder
dergleichen gegenseitig zu vollziehen. Das regquirirende Gericht hat für Berichtigung der
von dem anderen festgesetzten Kosten zu sorgen.
Art. 27. Wenn der Angehörige des einen Staates, welcher einen Rechtsstreit vor
einem Gerichte des anderen Staates zu führen hat, durch ein Zeugniß seiner ordentlichen
Obrigkeit nachweist, daß sein Vermögen und Erwerb nicht hinreicht, um, ohne Beschränk-
ung des nothwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie, die Kosten des Pro-
cesses zu bestreiten, so kann er verlangen, nach den in dem anderen Staate geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen zum Armenrechte zugelassen zu werden.