Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 28. Oeffentliche Urkunden, welche in dem einen Staate von einem Ge— 
richte oder einem Notare aufgenommen worden sind, sollen auch in dem anderen Staate 
die volle Glaubwürdigkeit öffentlicher Urkunden genießen, sofern von dem vorgesetzten 
Obergerichte oder dem Justizministerium Unterschrift und Siegel des Ausstellers, sowie 
seine amtliche Berechtigung zur Aufnahme derartiger Urkunden bestätigt ist. 
Weitere Beglaubigungen sollen nicht gefordert werden. 
  
2) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Art. 29. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts be- 
urtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Giltigkeit einer 
Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, 
oder wenn hierdurch dem Inländer gestattet ist, sich bei gewissen Rechtsgeschäften auch im 
Auslande der einheimischen Rechtsformen zu bedienen, so hat es auch hierbei sein Ver- 
bleiben. 
Art. 30. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sachen liegen. 
Art. 31. Die Bestellung der Vormundschaft (Personalvormundschaft) für Minder- 
jährige oder ihnen gleich zu achtende Personen, welche in beiden Staaten zugleich Ver- 
mögen besitzen, gehört vor die Behörde desjenigen Staates, in welchem der Minderjährige 
heimathsberechtigt ist, oder des Wohnsitzes, wenn ein Heimathsrecht nicht auszumitteln 
ist, oder — bei mangelndem Wohnsitze — des Aufenthalts. 
Art. 32. Der andere Staat macht sich verbindlich, alles bewegliche Vermögen, 
welches der Verstorbene in demselben besessen hat, an diese Vormundschaft auszufolgen oder 
ihr zur Verwaltung zu überlassen; auch sollen der Vormund oder die Vormünder in An- 
sehung dieses Vermögens nur ihrer Obrigkeit verantwortlich sein. 
Art. 33. Besitzt der Pflegbefohlene in dem anderen Staate unbewegliches Ver- 
mögen, so steht es der Behörde des Letzteren frei, entweder für dieses Vermögen eine be- 
sondere Güter-Curatel (einen besonderen Vormund) zu bestellen, oder den auswärtigen 
Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch alsdann bei den auf das 
unbewegliche Vermögen sich beziehenden Geschäften die Gesetze des Orts, wo sich solches 
befindet, zu befolgen hat. Bestellt aber die Behörde eine Güter-Curatel (einen besonderen 
Vormund), so find ihr von der Behörde der Hauptvormundschaft aus den Acten die nöthigen
	        
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