Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 37. Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich 
eines Verbrechens oder Vergehens, das in jenem ersteren Staate mit peinlicher oder bürger- 
licher Strafe bedroht ist, schuldig gemacht hat und daselbst verurtheilt worden ist, so wird 
das Straferkenntniß von dem Staate, dem der Verurtheilte als Unterthan angehört, in 
Bezug auf Schadenersatz, sowie auf die durch die Untersuchung und Bestrafung erwachsenen 
Kosten, an den in seinem Gebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen. 
Gleiches gilt von dem Falle, wenn der Schuldige in dem Staate, dem er als Unter- 
than angehört, verurtheilt worden ist, und in dem Gebiete des anderen Staates Güter 
besitzt. 
In dem ersten Falle, wenn es sich von dem Vollzuge eines Urtheils gegen einen Unter- 
than desjenigen Staates handelt, dessen Rechtshülfe nachgesucht wird, sollen jedoch blose 
Contumacialerkenntnisse das Begehren des Vollzugs nicht begründen. 
Art. 38. Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Ueber- 
tretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst 
zu Unterthanen ausgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen 
Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Art. 39. Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, 
welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Straf- 
gesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in 
welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Reguisition gegen Erstattung der 
Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Aus- 
lieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem 
der Verbrecher angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung er- 
halten hat, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reclamiren wolle. 
Art. 40. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen Staate 
angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Art. 41. In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates 
vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation 
oder Recognition, gegen Vorschuß der von dem regquirirten Gerichte zu bestimmenden 
Reisekosten und vollständige Vergütung des Versäumnisses, nie verweigert werden. 
 
	        
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