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III.
Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und Criminalsachen.
Art. 42. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten in Civil= und Criminalsachen,
welche von dem zuständigen Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vor-
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf
Verlangen dieses Gerichts auch in dem anderen Staate von den daselbst sich aufhaltenden
Schuldnern ohne Weiteres erecutivisch eingezogen werden.
Art. 43. In allen Civil= und Criminalsachen, in welchen die Bezahlung der Kosten
dazu unvermögenden Personen oder der Gerichtscasse obliegt, haben die Behörden des einen
Staates die Requisitionen der Behörden des anderen ohne Ansatz von Sporteln, Stempel
oder Gerichtsgebühren zu erledigen und nur die baaren Auslagen, z. B. Botenlöhne, Ge-
bühren der Zeugen oder Sachverständigen, Reisekosten der Richter u. dergl. der requiriren-
den Behörde in Anrechnung zu bringen.
Art. 44. Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen
gebührenden Vergütung nach der von dem regquirirten Gerichte geschehenen Verzeich-
nung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem regquirirenden Gerichte sofort verab-
reicht werden.
Art. 45. Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung von
Kosten obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Be-
hörde erfordert werden, unter welcher sie ihren Wohnsitz hat.
Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben, und die Beitreibung
der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird sie gleich einer unvermögenden
behandelt.
IV.
Schlußbestimmung.
Art. 46. ODie Dauer dieses Vertrags wird auf Zwölf Jahre, vom üsten August
dieses Jahres an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Kündig-
ung von der einen oder der anderen Seite, so ist er stillschweigend auf weitere Zwölf
Jahre erneuert.