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1) die in dem neunten Capitel des Gesetzes über die Erfüllung der Militärpflicht vom
1sten August 1846 enthaltenen Strafbestimmungen, soweit sie nicht durch § 20
des Gesetzes vom 9ten November 184 8 aufgehoben sind, jedoch dergestalt, daß
an die Stelle der im § 83 des ersteren und im § 20 des letzteren Gesetzes er-
wähnten Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs die entsprechenden Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs treten,
2) das Disciplinar-Regulativ für die Communalgarde vom 1 4ten Mai 1851,
3) die Gesetze gegen die Vergehungen der Studirenden auf der Universität Leipzig,
4) die das Verlagsrecht der Buchhändler und die Nachbildung von Erzeugnissen der
Literatur und der Kunst, sowie die unbefugte Aufführung musikalischer und drama-
tischer Werke betreffenden Strafbestimmungen,
5) die zur Regulirung der Preßfreiheit und des Vereins= und Versammlungsrechts
bestehenden Strafbestimmungen,
60 die wegen Steuer= und Zollcontraventionen, sowie wegen Hinterziehung anderer
öffentlicher Abgaben oder Beeinträchtigung der Regalien bestehenden Strafbe-
stimmungen,
7) die wegen polizeilicher Vergehungen bestehenden Strafbestimmungen,
8) die in den verschiedenen Zweigen der Staats= und Kirchenverwaltung, sowie für
besondere öffentliche Anstalten zur Aufrechthaltung der Ordnung und Disciplin
durch Gesetze, Verordnungen oder Instructionen angedrohten Ordnungs= und
Zwangsstrafen.
# 4.Auch verbleibt es bei den in einzelnen früher erlassenen Strafgesetzen enthalte-
nen Bestimmuhgen über die cinvilrechtlichen Folgen gewisser Verbrechen, sowie bei den
sonstigen darin enthaltenen nicht strafrechtlichen Vorschriften, soweit diese Bestimmungen
und Vorschriften nicht anderwärts aufgehoben sind. Wegen des Schmerzengeldes wird
durch besondere Verordnung das Nöthige festgesetzt.
& 5. Wo in den im § 3 vorbehaltenen Gesetzen und Verordnungen Geld= oder Ge-
fängnißstrafe wahlweise angedroht ist, ist künftig unter Beobachtung der in Art. 27, 2 S
und 29 des Strafgesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen stets nur auf eine dieser Straf-
arten ausschließlich, und zwar, wenn dieß Geldstrafe ist, unter Festsetzung des Betrags nach
dem dabei besonders angegebenen Maaßstabe, oder wenn ein solcher nicht angegeben ist,
nach dem im Art. 27 des Strafgesetzbuchs festgesetzten, zu erkennen. Desgleichen ist, wo
in den vorbehaltenen Gesetzen und Verordnungen Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe ange-
droht ist, das Erkenntniß lediglich auf Gefängnißstrafe zu richten, und wegen Anwendung
der Handarbeitsstrafe den Bestimmungen im Art. 23 des Strafgesetzbuchs nachzugehen.
6#6. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und die Strafbestimmungen der anderen
im Eingange gedachten Gesetze sind auch auf die vor dem Tage, wo diese Gesetze in Kraft