Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(181 ) 
staatsangehsrige Diener ist wegen eines von ihnen verübten Verbrechens vor inländischen 
Gerichten nur auf Anordnung des Justizministeriums mit der Untersuchung zu verfahren. 
Art. 5. 
b) bei anderen Ausländern. 
Wegen von anderen Ausländern begangener Verbrechen ist ebenfalls nur auf An- 
ordnung des Justizministeriums mit der Untersuchung zu verfahren, wenn das Verbrechen 
im Auslande verübt worden ist. Selbst in diesem Falle bedarf es jedoch einer Anord- 
nung des Justizministeriums nicht, 
1) wenn das Verbrechen gegen den Sächsischen Staat, dessen Behörden oder diesseitige 
Unterthanen oder Staatsangehörige, welche sich zur Zeit der That innerhalb Sachsen 
befanden, gerichtet gewesen, 
2) wenn sich der Verbrecher bleibend nach Sachsen gewendet hat und daselbst staats- 
angehörig geworden ist. 
Art. 6. 
Fälle, wo es wegen der Natur des Verbrechens einer Anordnung des Justizministeriums bedarf. 
In folgenden Fällen ist ohne Unterschied, ob das Verbrechen von einem Ausländer 
oder einem Inländer, im Auslande oder im Inlande verübt worden, vor Einleitung der 
Untersuchung die Anordnung des Justizministeriums zu erwarten: 
1) wenn eines der im ersten Capitel des zweiten Theils genannten Verbrechen gegen 
einen auswärtigen Staat oder dessen Regenten, oder 
2) wenn eines der im dritten Capitel des zweiten Theils aufgeführten Verbrechen 
gegen ausländische Behörden begangen worden ist, 
3) wenn eines der im zweiten Capitel des zweiten Theils aufgeführten Verbrechen 
vorliegt. 
Art. 7. 
Vorschrift wegen des Verfahrens. 
Der Staatsanwaltschaft liegt es ob, in Fällen, wo nach Art. 4, 5 und 6 eine Ent- 
schließung des Justizministeriums vorausgesetzt wird, an dasselbe Bericht zu erstatten. 
Die keinen Aufschub gestattenden, zur Aufklärung der Sache, zur Verhinderung der 
Flucht des Thäters und zur Erhaltung der Spuren der That gereichenden Maaßregeln 
werden dadurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 8. 
Berücksichtigung ausländischer Strafgesetze. 
Kommt nach Art. 4, 5 und 6 eine That, welche von einem Ausländer im Aus- 
lande begangen worden ist, zur Untersuchung, so soll dieselbe nach den Gesetzen des Landes, 
wo sie begangen worden, beurtheilt werden, dafern bekannt ist oder nachgewiesen wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.