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Die Sträflinge tragen doppelfarbige Kleidung und werden zu schwerer Arbeit an—
gehalten.
Art. 12.
Schärfungen der Zuchthausstrafe.
Bei Zuchthausgefangenen, welche bereits wenigstens einmal Zuchthaus- oder wegen
eines vorsätzlichen Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt haben, wird die Strafe entweder
durch hartes Lager auf dreißig Tage, oder durch Entziehung warmer Kost auf sechszig
Tage geschärft.
Ueber die Wahl des Schärfungsmittels und die Zwischenräume, in denen dasselbe an—
zuwenden ist, hat die Direction der Anstalt nach vernommenem Gutachten des Arztes zu
entscheiden.
Keine der gedachten Schärfungen darf ununterbrochen länger als zwei Tage hinter
einander vollzogen werden; es ist jedoch damit so lange fortzufahren, bis der Verbrecher
wirklich dreißig und beziehendlich sechszig Tage geschärfter Strafe verbüßt hat.
Bei Zuchthausgefangenen, welche bereits wenigstens einmal Zuchthausstrafe verbüßt
haben und deren körperliche Beschaffenheit es gestattet, kann statt der obgedachten Schärf—
ungsmittel körperliche Züchtigung von zwanzig bis zu sechszig Hieben, welche mit einer
am Angriffe nicht über einen Viertelzoll starken Ruthe, oder mit einer Ruthe von zusammen—
gebundenen Birkenreißern, und zwar in beiden Fällen entweder auf den Rücken oder auf
das Gesäß vollstreckt wird, angewendet werden.
Ueber die Anwendung dieses Schärfungsmittels, das Maaß und die Art seiner Voll—
streckung, entscheidet ebenfalls die Direction der Anstalt nach vernommenem Gutachten des
Arztes.
Die Schärfung wird, insofern nicht ärztliche Bedenken einen Aufschub nöthig machen,
gleich bei der Einlieferung vollstreckt.
Art. 13.
Fortsetzung.
Männliche Zuchthausgefangene, welche bereits wenigstens zweimal Zuchthaus- oder
wegen eines vorsätzlichen Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt haben, tragen überdieß
während ihrer Strafzeit ein Beineisen, weibliche im gleichen Falle einen mit einer Kette
am Fuße befestigten Klotz.
Diese Schärfung soll jedoch, wenn die Strafzeit länger als zehn Jahre dauert, für
den Rest derselben hinwegfallen.
Art. 14.
Fortsetzung.
Außer den in Art. 12 und 13 erwähnten Fällen, in welchen die daselbst angeordnete
Schärfung der Zuchthausstrafe kraft des Gesetzes von selbst eintritt, kann diese Strafe in