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Art. 17.
Gefängnißstrafe.
Gefängnißstrafen von und unter vier Monaten sind in den Gerichtsgefängnissen, höher
ansteigende in dem Landesgefängnisse zu verbüßen.
Wenn bei Verbrechen, welche mit Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten, im höheren
Grade aber mit Arbeitshausstrafe bedroht sind, Bestimmungen zur Anwendung kommen,
die unter den vorliegenden Umständen zu einer Gefängnißstrafe von sechsmonatiger oder
noch längerer Dauer führen würden (vergl. z. B. Art. 78, 82, 277), so ist statt dieser
Gefängnißstrafe auf Arbeitshausstrafe, jedoch unter Verkürzung auf zwei Dritttheile der
Dauer (vergl. Art. 35), zu erkennen. Diese Vorschrift findet insbesondere auch dann
Statt, wenn in dem Falle des Art. 78 zwar nicht das schwerste der zusammentreffenden
Verbrechen, wohl aber die übrigen, oder einige oder auch nur eines derselben, zu denjenigen
Verbrechen gehören, welche mit Gefängniß bis zu vier Monaten, im höheren Grade aber
mit Arbeitshausstrafe bedroht sind. (Vergl. jedoch Art. 90 zweiter Absatz).
Wird aber bei den im vorigen Absatze gedachten Verbrechen in Folge der ebendaselbst
erwähnten Bestimmungen auf eine Gefängnißstrafe erkannt, welche zwar die Dauer von
vier Monaten übersteigt, aber noch nicht die von sechs Monaten erreicht, so ist diese Ge-
fängnißstrafe ausnahmsweise (vergl. den ersten Absatz dieses Artikels) im Gerichtsgefäng-
nisse zu vollstrecken.
Art. 18.
Schärfung der Gefängnißstrafe.
Die Gefängnißstrafe kann in den vom Gesetze besonders bestimmten Fällen durch Ent-
ziehung warmer Kost mit den im Art. 1 4 verb. mit Art. 12 angegebenen Beschränkungen
mittels richterlichen Erkenntnisses geschärft werden. Die Zwischenräume der Schärfung,
sowie den Zeitpunkt, zu welchem sie vorzunehmen, bestimmt bei Gefängnißstrafen, welche
im Gerichtsgefängnisse zu verbüßen sind, der Richter, welcher die Strafe zu vollstrecken hat,
nach vernommenem Gutachten des Gerichtsarztes. Für Gefängnißstrafen, welche im Landes-
gefängnisse verbüßt werden, gelten über die Vollstreckung der Schärfung die im Art. 12
gegebenen Bestimmungen.
Art. 19.
Festungsstrafe.
Festungsstrafe kann gegen Civilpersonen nur im Wege der Begnadigung stattfinden.
Art. 20.
Aufschub und Aussetzung von Freiheitsstrafen.
Freiheitsstrafen jeder Art sollen sofort angetreten und ununterbrochen verbüßt werden.
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