Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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besonderer Aufsicht, zu gestatten. In Krankheitsfällen sind sie mit ärztlichem Beistande, 
nöthiger Pflege und Arznei zu versehen. 
Der Zutritt zu den Gefangenen ist außer dem Gerichtspersonale nur dem Geistlichen, 
dem Gerichtsarzte und denjenigen Personen gestattet, welche über besondere Angelegenhei— 
ten mit ihnen zu sprechen haben, jedoch den letzteren sowie den Angehörigen nur nach vor— 
gängiger Genehmigung des Gerichts und nicht ohne Beisein eines Aufsehers. 
Wegen des durch die Verpflegung der Gefangenen verursachten Aufwandes, so weit 
er nicht durch den Arbeitsverdienst gedeckt wird, verbleibt dem Gerichte der Anspruch an 
diejenigen, denen nach privatrechtlichen Grundsätzen die Sorge dafür obliegt. 
Die Behandlung der in den Landesstrafanstalten detinirten Gefangenen richtet sich 
nach der Hausordnung der Anstalt. Wegen der zu den Kosten ihrer Verpflegung zu lei— 
stenden Beiträge ist den dießfallsigen besonderen Bestimmungen nachzugehen. 
Art. 23. 
Handarbeitsstrafe. 
Auf Handarbeitsstrafe ist niemals das Erkenntniß zu richten. Es kann jedoch bei 
Gefängnißstrafen, welche im Gerichtsgefängnisse vollstreckt werden, solchen Personen, die 
ihrem Stande nach Handarbeit verrichten, der Richter, welcher die Strafe zu vollstrecken 
hat, diese Strafe, insoweit hierzu Gelegenheit vorhanden ist und insoweit nicht etwa die 
im Art. 18 bestimmte Schärfung eintritt, durch Handarbeit verbüßen lassen. 
Jedoch soll in jedem einzelnen Falle die Strafarbeit sich nicht über die Dauer von vier 
Wochen erstrecken, und bei höher ansteigenden Strafen der übrige Theil der Strafzeit durch 
Gefängniß verbüßt werden. 
Die Handarbeit wird an jedem Tage in der Dauer der ortsüblichen Tagelohnarbeit 
geleistet, dabei jedoch die Woche zu sechs Arbeitstagen gerechnet. 
Bei Verweigerung oder ungehöriger Leistung der Handarbeit tritt statt derselben ohne 
Weiteres geschärfte Gefängnißstrafe (Art. 18) von gleicher, oder, dafern der Verbrecher 
bereits einen Theil der Strafe verbüßt hat, von der noch übrigen Dauer ein. 
Personen, welche ihren Unterhalt mit Handarbeit erwerben, kann der Richter nach sei— 
nem Ermessen eine Unterbrechung der Strafarbeit gestatten, doch sind dieselben in jeder 
Woche mindestens zur Verbüßung von drei Straftagen anzuhalten. 
Art. 24. 
Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung. 
Bei Vagabunden und Bettlern kann eine ihnen zuerkannte im Gerichtsgefängnisse zu 
verbüßende Gefängnißstrafe ganz oder theilweise in körperliche Züchtigung verwandelt wer— 
den, dafern und soweit nach ärztlichem Gutachten ihr Gesundheitszustand solches gestattet. 
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