Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(194 ) 
Art. 48. 
Unbedachtsamkeit. 
Handlungen, wodurch unvorsätzlich eine Rechtsverletzung herbeigeführt worden ist, 
sind nur, wenn diese Rechtsverletzung durch Unbedachtsamkeit verschuldet wurde, und nur 
in den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten Fällen zu bestrafen. 
Bei allen anderen im Strafgesetzbuche genannten Verbrechen sind Vorsatz und Absicht 
(Art. 46, 47), auch wenn ihrer in der Begriffsbestimmung derselben nicht besonders ge- 
dacht ist, ein nothwendiges Erforderniß der Bestrafung. 
Eine ungewöhnliche Bedachtsamkeit ist von dem Handelnden, außer wo eine besondere 
Verpflichtung dazu stattfindet, nicht zu verlangen. 
Art. 49. 
Zusammentreffen von Vorsatz und Unbedachtsamkeit. 
Auch bei einer mit rechtswidrigem Vorsatze begangenen Handlung kann, wenn nach 
den Umständen eine bestimmte Grenze der Absicht anzunehmen ist, der darüber hinaus- 
gehende rechtsverletzende Erfolg, insofern nicht in den besonderen Vorschriften des zweiten 
Theils wegen eines solchen Erfolgs ausdrücklich eine höhere Strafe angedroht ist, nur als 
ein durch Unbedachtsamkeit verschuldeter (Art. 48) in Betracht gezogen werden. 
Fünftes Capitel. 
Von Theilnehmern (Urhebern, Anstiftern und Gehülfen,) und Begünstigern eines 
Verbrechens, ingleichen von der unterlassenen Verhinderung und Anzeige 
eines solchen. 
Art. 50. 
Miturheber. 
Haben an einem Verbrechen Mehrere Theil genommen, so sind alle Diejenigen, welche 
die That mit einander beschlossen, und in Folge dieses Beschlusses entweder zur Ausführ- 
ung derselben mitgewirkt haben oder doch wenigstens bei der Ausführung gegenwärtig ge- 
wesen sind, als Urheber zu betrachten. 
Haben Personen zu der Ausführung mitgewirkt, die an dem Beschlusse der That nicht 
Theil genommen haben, so ist nach den Umständen zu erwägen, ob deren Wille nur auf 
Unterstützung einer fremden That (vergl. Art. 53) gerichtet gewesen, oder ob sie durch 
ihre Handlungsweise den Entschluß zur That stillschweigend zu dem ihrigen gemacht 
haben. Letzteren Falles sind sie den Urhebern gleichfalls beizuzählen. 
Art. 51. 
Beurtheilung der Miturheber. 
Jedem, der an einem Verbrechen als Urheber Theil genommen hat, ist dieses Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.