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Art. 48.
Unbedachtsamkeit.
Handlungen, wodurch unvorsätzlich eine Rechtsverletzung herbeigeführt worden ist,
sind nur, wenn diese Rechtsverletzung durch Unbedachtsamkeit verschuldet wurde, und nur
in den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten Fällen zu bestrafen.
Bei allen anderen im Strafgesetzbuche genannten Verbrechen sind Vorsatz und Absicht
(Art. 46, 47), auch wenn ihrer in der Begriffsbestimmung derselben nicht besonders ge-
dacht ist, ein nothwendiges Erforderniß der Bestrafung.
Eine ungewöhnliche Bedachtsamkeit ist von dem Handelnden, außer wo eine besondere
Verpflichtung dazu stattfindet, nicht zu verlangen.
Art. 49.
Zusammentreffen von Vorsatz und Unbedachtsamkeit.
Auch bei einer mit rechtswidrigem Vorsatze begangenen Handlung kann, wenn nach
den Umständen eine bestimmte Grenze der Absicht anzunehmen ist, der darüber hinaus-
gehende rechtsverletzende Erfolg, insofern nicht in den besonderen Vorschriften des zweiten
Theils wegen eines solchen Erfolgs ausdrücklich eine höhere Strafe angedroht ist, nur als
ein durch Unbedachtsamkeit verschuldeter (Art. 48) in Betracht gezogen werden.
Fünftes Capitel.
Von Theilnehmern (Urhebern, Anstiftern und Gehülfen,) und Begünstigern eines
Verbrechens, ingleichen von der unterlassenen Verhinderung und Anzeige
eines solchen.
Art. 50.
Miturheber.
Haben an einem Verbrechen Mehrere Theil genommen, so sind alle Diejenigen, welche
die That mit einander beschlossen, und in Folge dieses Beschlusses entweder zur Ausführ-
ung derselben mitgewirkt haben oder doch wenigstens bei der Ausführung gegenwärtig ge-
wesen sind, als Urheber zu betrachten.
Haben Personen zu der Ausführung mitgewirkt, die an dem Beschlusse der That nicht
Theil genommen haben, so ist nach den Umständen zu erwägen, ob deren Wille nur auf
Unterstützung einer fremden That (vergl. Art. 53) gerichtet gewesen, oder ob sie durch
ihre Handlungsweise den Entschluß zur That stillschweigend zu dem ihrigen gemacht
haben. Letzteren Falles sind sie den Urhebern gleichfalls beizuzählen.
Art. 51.
Beurtheilung der Miturheber.
Jedem, der an einem Verbrechen als Urheber Theil genommen hat, ist dieses Ver-