Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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brechen ganz zuzurechnen. Es ist sonach bei denjenigen Verbrechen, wo bei Bestimmung 
der Strafe auch der Werth, welchen der Gegenstand des Verbrechens hat, zu berücksichtigen 
ist, bei Festsetzung der Strafe für jeden einzelnen Miturheber der volle Betrag dieses 
Werthes zu Grunde zu legen. 
In Fällen, wo die That für verschiedene Miturheber vermöge der persönlichen Ver— 
hältnisse oder der besonderen Willensrichtung eines jeden eine verschiedene strafrechtliche 
Natur hat, wird jeder Miturheber wegen desjenigen Verbrechens bestraft, welches ihm nach 
seinen persönlichen Verhältnissen oder seiner Willensrichtung zur Last fällt. 
Art. 52. 
Besondere Bestimmung. 
Haben einer oder mehrere der Miturheber eines Verbrechens bei Ausführung desselben 
eine Handlung sich zu Schulden kommen lassen oder beabsichtigt, welche nach den vorhan— 
denen Umständen als in dem gemeinsamen Beschlusse begriffen nicht betrachtet werden konnte, 
so ist diese Handlung den übrigen Theilnehmern, dafern sie dazu weder stillschweigend noch 
ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben, nicht zuzurechnen. 
Art. 53. 
Gehülfen. 
Als Gehülfe ist zu betrachten, wer zu einem nicht von ihm, sondern von Anderen 
beschlossenen Verbrechen vor oder bei der Ausführung mitgewirkt, oder Rath und Anschlag 
gegeben hat, ohne jedoch den Entschluß zur That zu dem seinigen zu machen. (Vergl. 
Art. 50). 
Art. 54. 
Nahe und entfernte Beihülfe. 
Die Beihülfe ist, wenn der geleistete Beistand oder die gegebenen Anschläge von der 
Art gewesen sind, daß ohne dieselben das Verbrechen nicht ausgeführt worden sein würde, 
für eine nahe, in anderen Fällen für eine entfernte zu achten. 
Art. 55. 
Strafe der Beihülfe. 
Die Strafe der Beihülfe richtet sich nach der im Gesetze angedrohten Strafe derjenigen 
That, zu welcher die Beihülfe geleistet wurde. 
Sie soll bei der nahen Beihülfe stets niedriger, als der Höchstbetrag dieser Strafe, 
aber nicht niedriger, als auf ein Dritttheil des Mindestbetrags der letzteren, bei der ent— 
fernten Beihülfe nicht höher, als auf die Hälfte jenes Höchstbetrags bestimmt werden. 
Hat die That nach den persönlichen Verhältnissen des Urhebers eine andere strafrecht- 
liche Natur, als nach denen des Gehülfen, so richtet sich die Strafe des Gehülfen nach 
demjenigen Verbrechen, welches dem Urheber nach dessen Verhältnissen zur Last fällt, gesetzt 
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