Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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zu zwei Jahren, und wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Auf Anstiftung zu den im § 6 des Militärstrafgesetzbuchs erwähnten Dienstwidrig- 
keiten leidet diese Bestimmung nur dann Anwendung, wenn die Anstiftung durch öffentliche 
Mittheilung im Sinne des Art. 125 geschehn ist. 
Ist die Anstiftung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf Zerstörung von Sachen, oder 
auf Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen, so tritt Gefängniß= oder Arbeitshaus- 
strafe bis zu vier Jahren, und wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, Arbeitshaus- 
oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren ein. 
Art. 67. 
Fortsetzung. 
Sind Militärpersonen zu einem in den Militärstrafgesetzen mit Todesstrafe bedrohten 
Verbrechen angestiftet worden, so tritt für den Anstifter Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe 
bis zu zehn Jahren, und wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, Zuchthausstrafe bis 
zu zwanzig Jahren ein. Bezog sich die Anstiftung auf das im § 117 des Militärstraf- 
gesetzbuchs gedachte Vergehen, so kommt darauf, ob die Anstiftung vor oder nach der Er- 
theilung des Befehls stattgefunden hat, nichts an. 
Art. 68. 
Ergänzende Bestimmung. 
Auf Anstiftung zu solchen Handlungen, welche nach diesem Gesetzbuche nicht, sondern 
nur nach dem Militärstrafgesetzbuche mit Strafe bedroht sind, leiden die Bestimmungen in 
Art. 66 und 67 unbedingt, auf Anstiftung zu solchen Handlungen aber, welche zwar auch 
nach diesem Gesetzbuche strafbar, im Militärstrafgesetzbuche aber entweder an sich, oder 
unter besonderen Umständen, mit höherer Strafe bedroht sind, nur insoweit Anwendung, 
als nicht für den Anstifter nach diesem Gesetzbuche eine höhere Strafe ausfallen würde, 
wenn der Angestiftete eine nicht nach dem Militärstrafgesetzbuche zu beurtheilende Person wäre. 
Art. 69. 
Beihülfe und Begünstigung in Hinsicht auf Militärverbrechen. 
Beihülfe zu Militärverbrechen und Begünstigung derselben wird, dafern nicht nach den 
sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzbuchs eine höhere Strafe ausfällt, mit Gefängniß bis 
zu sechs Monaten bestraft. 
Art. 70. 
Unterlassene Verhinderung eines bevorstehenden Verbrechens. 
Wer von dem Vorhaben eines Verbrechens unter Umständen Nachricht erhält, wo er 
diese Nachricht für wahr halten mußte, ist schuldig, unverzüglich die geeigneten Schritte zu
	        
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