Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 77. 
Zusammentreffen (Concurrenz) mehrerer Verbrechen in einer Handlung. 
Liegt eine Handlung vor, welche den gesetzlichen Erfordernissen eines geringeren, ver- 
möge gewisser dabei ebenfalls vorhandener Umstände aber zugleich den gesetzlichen Er- 
fordernissen eines schwereren Verbrechens entspricht, so ist auf die durch das schwerste dieser 
Verbrechen verwirkte Strafe zu erkennen. Es ist jedoch solchen Falles, wofern nicht das 
schwerere Verbrechen schon seinem Begriffe nach das leichtere in sich enthält, bei der Fest- 
setzung der Strafe innerhalb des Strafmaaßes darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Ver- 
brecher durch seine Handlung zugleich noch ein anderes, minder schweres Verbrechen be- 
gangen hat. Auch kann in dem letzteren Falle die Strafe des schwereren Verbrechens nach 
Art. 1 4, 16 und 18 geschärft werden. 
Art. 78. 
Zusammentreffen mehrerer Verbrechen in verschiedenen Handlungen. 
Liegen mehrere von einer und derselben Person durch verschiedene Handlungen be- 
gangene Verbrechen zur Bestrafung vor, so ist wegen dieser sämmtlichen Verbrechen auf 
eine Gesammtstrafe zu erkennen, welche durch Erhöhung derjenigen Strafe, die für das 
schwerste derselben (vergl. auch Art. 81), wenn es allein zur Bestrafung vorläge, zu er- 
kennen sein würde, gebildet wird. Handlungen, welche als Fortsetzung eines und desselben 
Verbrechens anzusehen sind, können nicht als eine Mehrzahl von Verbrechen in Betracht 
gezogen werden. 
Die wegen mehrerer durch verschiedene Handlungen begangener Verbrechen zu er- 
kennende Gesammtstrafe kann bis auf das Doppelte der Strafe des schwersten Verbrechens 
ansteigen, darf jedoch dabei den Höchstbetrag, welchen nach Art. 32 zeitliche Freiheitsstrafen 
überhaupt nicht übersteigen sollen, nicht überschreiten. Vergl. jedoch Art. 299. 
An die im Art. 32 enthaltene Bestimmung wegen Beobachtung monatlicher Zeit; 
abschnitte ist der Richter bei dieser Straferhöhung nicht gebunden. 
Befindet sich unter den zusammentreffenden Verbrechen ein solches, woran das Gesetz 
gewisse Nachtheile, außer der Strafe, geknüpft hat, so treten diese Nachtheile auch dann 
ein, wenn das fragliche Verbrechen nicht das schwerste ist. 
Art. 79. 
Verweisende Bestimmung. 
Welche Verbrechen hierbei zu berücksichtigen, bestimmt die Strafproceßordnung. 
Art. 80. 
Gesichtspunkte für die Strafabmessung. 
Bei der Abmessung der nach Artikel 78 zu erkennenden Straferhöhung hat der Rich-
	        
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