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Art. 84.
Abmessung der Rückfallsstrafe. Rückfallsverjährung.
Bei der Abmessung der Erhöhung hat der Richter, nächst der Anzahl und der Schwere
der früher verbüßten gleichartigen Verbrechen, vorzüglich zu berücksichtigen, ob die Wieder-
holungen derselben in entfernteren, oder in näheren Zwischenräumen auf einander gefolgt sind.
Der Rückfall verliert die Eigenschaft eines Straferhöhungsgrundes, wenn seit der Ver-
büßung der Strafe wegen des früheren Vergehens bis zur Verübung des neuen, dafern
ersteres zu den von amtswegen zu bestrafenden gehört, eine funfzehnjährige, wenn es zu
den auf Antrag zu bestrafenden gehört, eine einjährige Frist abgelaufen ist und der Thäter
in dieser Zeit kein Verbrechen derselben oder gleicher Art (Art. 83) begangen hat.
Art. 85.
Zusammentreffen des Rückfalls und der Concurrenz der Verbrechen.
Wenn Jemand wegen mehrerer Verbrechen zu bestrafen ist, welche sämmtlich oder von
denen einige oder auch nur eines im Rückfalle verübt worden, so ist die im Art. 82 wegen
des Rückfalls bestimmte Straferhöhung mit der nach Art. 78 bis mit 81 ermittelten Ge-
sammtstrafe vorzunehmen. Es darf jedoch in diesem Falle die zu erkennende Strafe nicht
über das Dreifache der Strafe des schwersten Verbrechens ansteigen.
Siebentes Capitel.
Von den Gründen, welche die Zurechnung ausschließen oder vermindern.
Art. 86.
Von der Zurechnung überhaupt.
Eine ihrer äußeren Erscheinung nach gesetzwidrige That kann nicht als Verbrechen zu-
gerechnet werden,
10 wenn der Thäter zur Zeit der Begehung nicht die Fähigkeit der Selbstbestimmung
besaß (Art. 87),
2) im Falle der erlaubten Selbsthülfe und der Nothwehr (Art. 91),
3) wenn der Thäter durch echte Noth, Zwang, Befehl oder Irrthum (Art. 92, 93,
94, 95) dazu bestimmt worden ist.
Art. 87.
Zurechnungsfähigkeit.
Die Fähigkeit der Selbstbestimmung ist bei Personen, welche das vierzehnte Jahr ihres
Alters zurückgelegt haben, vorauszusetzen, dafern nicht nachgewiesen werden kann, entweder
a) daß ihnen die Geisteskräfte, welche dazu gehören, um das Rechte vom Unrechten
unterscheiden zu können, gänzlich fehlen, oder