Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Die zur Zurücknahme berechtigten Erben hat das Gericht zur Erklärung über die Fort- 
stellung aufzufordern. Erfolgt diese nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, so gilt 
dieß für eine Zurücknahme des Antrags. Innerhalb dieser vierwöchigen Frist kann die 
Verjährung, wenn sie dem Verletzten gegenüber bereits begonnen hatte, nicht beendigt werden. 
Art. 107. 
Kostenpunkt. 
Wird in Folge ausdrücklicher oder stillschweigender Zurücknahme des Antrags (Art. 
106 erster Absatz und Schlußsatz) das Strafverfahren eingestellt, so hat sich das Gericht 
der bis dahin erwachsenen Kosten halber an den Antragsteller, beziehendlich dessen Erben, 
zu halten. 
Art. 10 8. 
Besondere Bestimmung in Bezug auf Verbrechen von Beamten. 
In dem im Art. 202 erwähnten Falle der Nöthigung, sowie bei den im zwölften 
Capitel des zweiten Theils genannten nur auf Antrag strafbaren Verbrechen, wenn letztere 
von in besonderen öffentlichen Pflichten stehenden Personen verübt worden, ist auch die 
Dienst= oder Aufsichtsbehörde des Thäters zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. 
Neuntes Capitel. 
Von der Verjährung der Verbrechen. 
Art. 109. 
Von der Criminalverjährung im Allgemeinen. 
Durch Verjährung wird sowohl die Untersuchung einer strafbaren That, soweit dieselbe 
nicht zur Entscheidung über das Dasein der Verjährung nöthig ist, als die erkannte Strafe 
aufgehoben, wenn die in den folgenden Artikeln festgesetzten Zeiträume verflossen find. 
Unverjährbar sind die mit Todesstrafe und mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe be- 
drohten Verbrechen, soweit es sich von einem vollendeten solchen Verbrechen und von dessen 
Urheber, oder einem solchen Anstifter des Verbrechens handelt, welcher mit dem Urheber 
gleich zu bestrafen ist, sowie die erkannte Todes= und lebenslängliche Zuchthausstrafe. 
Art. 110. 
Fristen für die Verjährung der Strafbarkeit. 
Die Strafbarkeit der Verbrechen, welche von amtswegen zu verfolgen und von der 
Verjährbarkeit nicht ausgenommen sind (Art. 109), verjährt mit Ablauf von fünfzehn 
Jahren, die der Verbrechen, welche nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs nur auf 
Antrag verfolgt werden, mit Ablauf von einem Jahre. 
Art. 111. 
Berechnung dieser Fristen. 
Die fünfzehnjährige Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Thäter die That
	        
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