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beendigt hat, ohne Unterschied, ob überhaupt, und ob an diesem, oder an einem späteren
Tage, der nach dem Gesetze zur Annahme der Vollendung der That nöthige Erfolg der
Handlung eingetreten ist.
Die einjährige Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die zum Antrage berechtigte
Person oder Behörde Kenntniß von der Verletzung und der Person des Thäters erlangt
hat. Der Antrag findet jedoch auch innerhalb dieser einjährigen Frist nicht Statt, wenn
vor Stellung desselben seit Verübung der That ein Zeitraum von fünfzehn Jahren ohne
Unterbrechung (Art. 114) abgelaufen ist.
Art. 112.
Insbesondere bei fortgesetzten und fortdauernden Verbrechen.
Bei fortgesetzten Verbrechen beginnt die Verjährung von der letzten strafbaren Hand-
lung, bei fortdauernden mit dem Aufhören derselben, insonderheit bei dem Verbrechen der
mehrfachen Ehe mit dem Tage, an welchem durch die Auflösung der früheren oder späteren
Ehe das Bestehen der mehrfachen Ehe aufgehört, oder der Verbrecher das verbrecherische
Eheverhältniß völlig aufgegeben hat.
Art. 113. "
Zeitpunkt des Fristablaufs.
Die Verjährung ist mit dem Anfange des letzten Tags des gesetzlich bestimmten Zeit-
raums beendigt.
Art. 114.
Unterbrechung der Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Handlung des Gerichts oder der Staats-
anwaltschaft oder der Polizeibehörde, welche wegen der verübten That gegen den Thäter
als Angeschuldigten gerichtet wurde, und bei Verbrechen, zu deren Bestrafung ein Antrag
des Verletzten erfordert wird, überdieß durch jede actenkundig gewordene Anregung des
Antragstellers bei Gericht over, dafern nicht ein Fall der Privatanklage vorliegt, bei der
Staatsanwaltschaft behufs der Fortstellung der Sache.
Die Unzuständigkeit des Gerichts, dafern es nur überhaupt mit der Strafgerichtsbar-
keit beauftragt ist, ist in diesen Fällen ohne Einfluß. »
Von der Endigung der letzten Handlung des Untersuchungsgerichts, der Staatsanwalt—
schaft oder der Polizeibehörde, sowie von der Anregung des Antragstellers an, läuft die
Verjährung von Neuem.
Ist die Einleitung oder Fortstellung des Verfahrens von dem Ausgange eines Civil—
processes abhängig gemacht worden, so ruht von diesem Beschlusse an, so lange derselbe
nicht zurückgenommen oder abgeändert wird, die Verjährung bis zu der rechtskräftigen Ent—
scheidung des fraglichen Civilprocesses.
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