Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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beendigt hat, ohne Unterschied, ob überhaupt, und ob an diesem, oder an einem späteren 
Tage, der nach dem Gesetze zur Annahme der Vollendung der That nöthige Erfolg der 
Handlung eingetreten ist. 
Die einjährige Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die zum Antrage berechtigte 
Person oder Behörde Kenntniß von der Verletzung und der Person des Thäters erlangt 
hat. Der Antrag findet jedoch auch innerhalb dieser einjährigen Frist nicht Statt, wenn 
vor Stellung desselben seit Verübung der That ein Zeitraum von fünfzehn Jahren ohne 
Unterbrechung (Art. 114) abgelaufen ist. 
Art. 112. 
Insbesondere bei fortgesetzten und fortdauernden Verbrechen. 
Bei fortgesetzten Verbrechen beginnt die Verjährung von der letzten strafbaren Hand- 
lung, bei fortdauernden mit dem Aufhören derselben, insonderheit bei dem Verbrechen der 
mehrfachen Ehe mit dem Tage, an welchem durch die Auflösung der früheren oder späteren 
Ehe das Bestehen der mehrfachen Ehe aufgehört, oder der Verbrecher das verbrecherische 
Eheverhältniß völlig aufgegeben hat. 
Art. 113. " 
Zeitpunkt des Fristablaufs. 
Die Verjährung ist mit dem Anfange des letzten Tags des gesetzlich bestimmten Zeit- 
raums beendigt. 
Art. 114. 
Unterbrechung der Verjährung. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Handlung des Gerichts oder der Staats- 
anwaltschaft oder der Polizeibehörde, welche wegen der verübten That gegen den Thäter 
als Angeschuldigten gerichtet wurde, und bei Verbrechen, zu deren Bestrafung ein Antrag 
des Verletzten erfordert wird, überdieß durch jede actenkundig gewordene Anregung des 
Antragstellers bei Gericht over, dafern nicht ein Fall der Privatanklage vorliegt, bei der 
Staatsanwaltschaft behufs der Fortstellung der Sache. 
Die Unzuständigkeit des Gerichts, dafern es nur überhaupt mit der Strafgerichtsbar- 
keit beauftragt ist, ist in diesen Fällen ohne Einfluß. » 
Von der Endigung der letzten Handlung des Untersuchungsgerichts, der Staatsanwalt— 
schaft oder der Polizeibehörde, sowie von der Anregung des Antragstellers an, läuft die 
Verjährung von Neuem. 
Ist die Einleitung oder Fortstellung des Verfahrens von dem Ausgange eines Civil— 
processes abhängig gemacht worden, so ruht von diesem Beschlusse an, so lange derselbe 
nicht zurückgenommen oder abgeändert wird, die Verjährung bis zu der rechtskräftigen Ent— 
scheidung des fraglichen Civilprocesses. 
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