Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ihrer mit öffentlichem Character bekleideten und bei der Sächsischen Regierung beglaubigten 
Bevollmächtigten, ingleichen thätliche Beleidigungen derselben Personen, sind mit Arbeits- 
haus bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 
Art. 140. 
Bedrohung derselben Personen. " 
Bedrohungen der im Art. 139 angegebenen Personen mit körperlichen Verletzungen 
oder Thätlichkeiten sind mit Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu zwei Jahren oder 
Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden. 
Art. 141. 
Beleidigung derselben. 
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über dieselben Personen, ingleichen 
Handlungen, welche für dieselben eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten, sind mit 
Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Drittes Capitel. 
Von Auflehnung gegen die öffentliche Autorität und von Friedensstörungen. 
Art. 142. 
Widersetzlichkeit. 
Wer sich der Vollziehung von Gesetzen oder Verordnungen oder von obrigkeitlichen 
oder richterlichen Verfügungen, mit Anwendung von Gewalt oder Bedrohung mit solcher, 
gegen Civil= oder Militärpersonen, welche die Vollziehung vermöge ihres Amtes oder be- 
sonderer Befehle zu bewirken haben, oder gegen diejenigen, welche auf deren Aufforderung 
ihnen Beistand leisten, widersetzt, ist mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus 
bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Art. 143. 
Widersetzung gegen erlaubte Selbsthürfe. 
Die im vorigen Artikel getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn 
Jemand sich Privatpersonen, welche in der Ausübung erlaubter Selbsthülfe begriffen sind, 
auf die angegebene Weise widersetzt. 
Art. 144. 
Widersetzung gegen Behörden. 
Wer gegen eine öffentliche Behörde bei der Ausübung ihrer Amtsthätigkeit, mit An- 
wendung von Gewalt oder Bedrohung mit solcher, sich widersetzt, hat Gefängnißstrafe von 
zwei Monaten bis zu zwei Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren verwirkt.
	        
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