Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Dieses Verbrechen wird an Anstiftern und Anführern mit Arbeitshaus oder Zuchthaus 
bis zu sechs Jahren, an bewaffneten Theilnehmern mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis 
zu vier Jahren, an unbewaffneten Theilnehmern mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
Ist es zur wirklichen Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen gekommen, 
so können die in diesem Artikel angedrohten Strafen bis um die Hälfte erhöht werden. 
Ist aber die Gewalt von einer so großen Menge und unter solchen Umständen verübt 
worden, daß dadurch die Wirksamkeit der Behörde gelähmt und ein Einschreiten derselben 
verhindert wurde, so tritt für die Anstifter und Anführer Zuchthausstrafe bis zu zwölf 
Jahren, für die bewaffneten Theilnehmer Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren, für die nicht 
bewaffneten Theilnehmer Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren ein. 
Art. 149. 
Aufruhr. 
Hat ein öffentlicher Zusammenlauf oder eine öffentliche Zusammenrottung gleich an- 
fangs oder im weiteren Verlaufe sich gegen eine obrigkeitliche oder richterliche Behörde ge- 
richtet, um eine Verfügung, oder die Unterlassung oder Zurücknahme einer solchen zu er- 
zwingen, oder eine getroffene Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Amtshandlung 
Rache gegen die Behörde zu nehmen, oder dieselbe an der Ausübung ihrer Befugnisse zu 
hindern, so liegt das Verbrechen des Aufruhrs vor. 
Anstifter und Anführer bei einem Aufruhre sind mit Zuchthaus von drei bis acht 
Jahren, bewaffnete Theilnehmer mit Zuchthaus von zwei bis sechs Jahren, unbewaffnete 
Theilnehmer mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Ist es bei dem Einschreiten der Behörde zu thätlichem Widerstande gegen dieselbe 
oder deren Diener gekommen, so können diese Strafen bis um die Hälfte, ist aber der thät- 
liche Wiverstand gegen die zum Schutze der Ordnung aufgetretene bewaffnete Macht ge- 
richtet worden, bis auf das Doppelte erhöht werden. 
Dem letzteren Falle ist es gleich zu achten, wenn der Aufruhr von einer so großen 
Menge und unter solchen Umständen begangen worden ist, daß dadurch die Wirksamkeit 
der Behörde gelähmt und ein Einschreiten derselben verhindert worden ist. 
Art. 150. 
Strafausschließungs= und Milderungsgrund. 
Haben Theilnehmer an einem Auflaufe, Landfriedensbruche oder Aufruhre auf die 
Aufforderung der mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung beauftragten 
Personen, oder schon vor derselben, sich gänzlich zurückgezogen, so sollen sie mit Strafe ver- 
schont werden.
	        
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