( 220 )
Dieses Verbrechen wird an Anstiftern und Anführern mit Arbeitshaus oder Zuchthaus
bis zu sechs Jahren, an bewaffneten Theilnehmern mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis
zu vier Jahren, an unbewaffneten Theilnehmern mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu
zwei Jahren bestraft.
Ist es zur wirklichen Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen gekommen,
so können die in diesem Artikel angedrohten Strafen bis um die Hälfte erhöht werden.
Ist aber die Gewalt von einer so großen Menge und unter solchen Umständen verübt
worden, daß dadurch die Wirksamkeit der Behörde gelähmt und ein Einschreiten derselben
verhindert wurde, so tritt für die Anstifter und Anführer Zuchthausstrafe bis zu zwölf
Jahren, für die bewaffneten Theilnehmer Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren, für die nicht
bewaffneten Theilnehmer Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren ein.
Art. 149.
Aufruhr.
Hat ein öffentlicher Zusammenlauf oder eine öffentliche Zusammenrottung gleich an-
fangs oder im weiteren Verlaufe sich gegen eine obrigkeitliche oder richterliche Behörde ge-
richtet, um eine Verfügung, oder die Unterlassung oder Zurücknahme einer solchen zu er-
zwingen, oder eine getroffene Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Amtshandlung
Rache gegen die Behörde zu nehmen, oder dieselbe an der Ausübung ihrer Befugnisse zu
hindern, so liegt das Verbrechen des Aufruhrs vor.
Anstifter und Anführer bei einem Aufruhre sind mit Zuchthaus von drei bis acht
Jahren, bewaffnete Theilnehmer mit Zuchthaus von zwei bis sechs Jahren, unbewaffnete
Theilnehmer mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Ist es bei dem Einschreiten der Behörde zu thätlichem Widerstande gegen dieselbe
oder deren Diener gekommen, so können diese Strafen bis um die Hälfte, ist aber der thät-
liche Wiverstand gegen die zum Schutze der Ordnung aufgetretene bewaffnete Macht ge-
richtet worden, bis auf das Doppelte erhöht werden.
Dem letzteren Falle ist es gleich zu achten, wenn der Aufruhr von einer so großen
Menge und unter solchen Umständen begangen worden ist, daß dadurch die Wirksamkeit
der Behörde gelähmt und ein Einschreiten derselben verhindert worden ist.
Art. 150.
Strafausschließungs= und Milderungsgrund.
Haben Theilnehmer an einem Auflaufe, Landfriedensbruche oder Aufruhre auf die
Aufforderung der mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung beauftragten
Personen, oder schon vor derselben, sich gänzlich zurückgezogen, so sollen sie mit Strafe ver-
schont werden.