Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung 
1) auf solche Personen, welche bereits durch Geschrei, Drohungen, oder auf andere 
ähnliche Weise an dem Ungebührnisse persönlich Theil genommen haben; es ist 
jedoch für diese Personen unter den im Eingange dieses Artikels gedachten Vor— 
aussetzungen die Strafe innerhalb des Strafmaaßes herabzusetzen und kann selbst 
bei Aufruhr bis auf Gefängniß von der kürzesten Dauer ermäßigt werden; 
2) auf Anstifter und Anführer; 
3) wenn, bevor die Entfernung erfolgt ist, einer der in den beiden letzten Absätzen der 
Art. 148 und 149 erwähnten erschwerenden Umstände eingetreten, oder die Absicht 
der zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge bereits erreicht worden ist. 
Bei Anstiftern und Anführern, sowie in dem unter 3 gedachten Falle findet auch eine 
Herabsetzung der Strafe unter das gesetzliche Strafmaaß nicht Statt. 
Art. 151. 
Störung des Hausfriedens. 
Wer in eines Anderen Wohnung, Geschäftslocal oder dazu gehörigen geschlossenen 
Bezirk widerrechtlich eindringt, oder ohne gesetzliche Befugniß und wider den erklärten 
Willen des Besitzers oder seiner Stellvertreter daselbst verweilt, soll wegen Störung des 
Hausfriedens auf Antrag bestraft werden: 
10 mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundert und funfzig 
Thalern, wenn weder an Personen noch an Sachen Gewalt begangen wurde; 
2) mit Gefängniß von drei Wochen bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu drei 
Jahren, dafern das Eindringen mit Waffen geschehen, oder Gewalt an Personen 
oder Sachen verübt wurde. 
Art. 152. 
Befreiung von Gefangenen. 
Gefangene, welche sich ohne Gewalt gegen Personen und ohne Bedrohung mit solcher, 
allein oder in Gemeinschaft mit einander, befreien, unterliegen den für diese Fälle be- 
stehenden Vorschriften der Gefängnißdisciplin. 
Dritte Personen, welche, sei es im Einverständnisse mit den Gefangenen oder ohne 
ein solches, die Befreiung bewirken oder zu selbiger mitwirken, sind mit Gefängniß bis zu 
einem Jahre, und wenn der Befreite sich in Straf= oder Untersuchungshaft befand (vergl. 
jedoch Art. 61 in Verbindung mit Art. 77), mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei 
Jahren zu bestrofen. 
Haben die zur Bewachung oder Beaufsichtigung der Gefangenen bestellten Personen 
zur Befreiung mitgewirkt, so trifft diese letzteren, sowie diejenigen, von denen sie zu diesem 
Behufe vurch Bestechung oder auf andere Weise zu Pflichtwidrigkeiten verleitet worden 
sind, Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren.
	        
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