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Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung
1) auf solche Personen, welche bereits durch Geschrei, Drohungen, oder auf andere
ähnliche Weise an dem Ungebührnisse persönlich Theil genommen haben; es ist
jedoch für diese Personen unter den im Eingange dieses Artikels gedachten Vor—
aussetzungen die Strafe innerhalb des Strafmaaßes herabzusetzen und kann selbst
bei Aufruhr bis auf Gefängniß von der kürzesten Dauer ermäßigt werden;
2) auf Anstifter und Anführer;
3) wenn, bevor die Entfernung erfolgt ist, einer der in den beiden letzten Absätzen der
Art. 148 und 149 erwähnten erschwerenden Umstände eingetreten, oder die Absicht
der zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge bereits erreicht worden ist.
Bei Anstiftern und Anführern, sowie in dem unter 3 gedachten Falle findet auch eine
Herabsetzung der Strafe unter das gesetzliche Strafmaaß nicht Statt.
Art. 151.
Störung des Hausfriedens.
Wer in eines Anderen Wohnung, Geschäftslocal oder dazu gehörigen geschlossenen
Bezirk widerrechtlich eindringt, oder ohne gesetzliche Befugniß und wider den erklärten
Willen des Besitzers oder seiner Stellvertreter daselbst verweilt, soll wegen Störung des
Hausfriedens auf Antrag bestraft werden:
10 mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundert und funfzig
Thalern, wenn weder an Personen noch an Sachen Gewalt begangen wurde;
2) mit Gefängniß von drei Wochen bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu drei
Jahren, dafern das Eindringen mit Waffen geschehen, oder Gewalt an Personen
oder Sachen verübt wurde.
Art. 152.
Befreiung von Gefangenen.
Gefangene, welche sich ohne Gewalt gegen Personen und ohne Bedrohung mit solcher,
allein oder in Gemeinschaft mit einander, befreien, unterliegen den für diese Fälle be-
stehenden Vorschriften der Gefängnißdisciplin.
Dritte Personen, welche, sei es im Einverständnisse mit den Gefangenen oder ohne
ein solches, die Befreiung bewirken oder zu selbiger mitwirken, sind mit Gefängniß bis zu
einem Jahre, und wenn der Befreite sich in Straf= oder Untersuchungshaft befand (vergl.
jedoch Art. 61 in Verbindung mit Art. 77), mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei
Jahren zu bestrofen.
Haben die zur Bewachung oder Beaufsichtigung der Gefangenen bestellten Personen
zur Befreiung mitgewirkt, so trifft diese letzteren, sowie diejenigen, von denen sie zu diesem
Behufe vurch Bestechung oder auf andere Weise zu Pflichtwidrigkeiten verleitet worden
sind, Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren.