Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 156. 
Todtschlag. 
Ist die vorsätzliche und widerrechtliche Tödtung eines Menschen nicht mit Ueberlegung 
ausgeführt worden, so ist sie als Todtschlag anzusehen, und, so weit nicht für besondere 
Fälle etwas Anderes bestimmt ist, mit Zuchthausstrafe von acht bis zu dreißig Jahren zu 
ahnden. War der Thäter durch Mißhandlungen oder besonders schwere Beleidigungen 
anderer Art zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, 
so kann bis auf Arbeitshaus von einem Jahre herabgegangen werden. 
Art. 157. 
Tödtung eines Einwilligenden. 
Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zu der 
Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß- oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren 
zu erkennen. 
Art. 158. 
Unterstützung beim Selbstmorde. 
Die Verleitung eines Anderen zum Selbstmorde oder einem Versuche desselben, so- 
wie die Unterstützung bei dem einen oder dem anderen, wird mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Art. 159. 
Kindestödtung. 
Eine Mutter, welche ihr außer der Ehe empfangenes und geborenes, und wenn s#e in 
der Ehe lebt, ihr im Ehebruche oder vor Eingehung der Ehe mit einem Anderen als 
ihrem Ehemanne erzeugtes Kind während der Geburt oder in den ersten vier und zwanzig 
Stunden nach derselben um das Leben bringt, ist mit Zuchthausstrafe von drei bis acht 
Jahren, und wenn sie den Entschluß zur Tödtung des Kindes schon vor der Entbindung 
gefaßt hat, mit Zuchthausstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren zu belegen. 
Ist jedoch mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das lebend 
geborene Kind zur Fortsetzung seines Lebens unfähig gewesen, so sind die nach vorstehender 
Bestimmung verwirkten Strafen auf die Hälfte herabzusetzen. 
Art. 160. 
Abtreibung der Leibesfrucht. 
Wenn eine Frauensperson, verehelicht oder unverehelicht, durch äußere oder innere 
Mittel ihre Frucht im Mutterleibe tödtet, oder vor der gehörigen Reife abtreibt, so ist sie 
mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren zu belegen. 
Art. 161. 
Schwererer Fall. 
Hat Jemand ohne oder wider den Willen der Schwangeren durch Mittel der im
	        
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