Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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vorigen Artikel gedachten Art deren Frucht im Mutterleibe getödtet oder vor der gehörigen 
Reife abgetrieben, so tritt Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren ein, welche Strafe, wenn 
hierdurch der Tod der Schwangeren verursacht worden ist, bis auf zwölf Jahre gesteigert 
werden kann. 
Art. 162. 
Verheimlichung der Geburt. 
Eine Frauensperson, welche ihre Niederkunft in der Maaße verheimlicht oder geheim 
hält, daß dadurch die nöthigen Hülfleistungen von Seiten anderer Personen ausgeschlossen 
werden, ist, wenn solches in der Absicht, das Kind um das Leben zu bringen, geschehen, 
die Ausführung dieser Absicht aber durch äußere Umstände verhindert worden ist, mit Ar— 
beitshaus von einem bis zu sechs Jahren, ohne diese Absicht mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten zu bestrafen. 
Art. 163. 
Aussetzung hülfloser Personen. 
Wenn Personen, welche wegen jugendlichen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit sich 
selbst zu helfen unvermögend sind, von ihren Eltern oder anderen Personen, in deren Obhut 
sie sich befinden, oder denen ihre Ernährung, Verpflegung, Fortschaffung oder Aufnahme 
obliegt, vorsätzlich, jedoch nicht in der Absicht, sie um das Leben zu bringen, ausgesetzt, 
oder in einem hülflosen Zustande gelassen werden, so sind die Thäter, 
1) wenn die Rettung der ausgesetzten Person nach den Umständen, unter welchen die 
Aussetzung geschah, mit Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden konnte, mit Zucht- 
haus von vier bis zu zehn Jahren, 
2) wenn bei der Aussetzung die Rettung der ausgesetzten Person mit Wahrschein- 
lichkeit zu erwarten war, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis 
zu vier Jahren, 
3) wenn nach der Art der Aussetzung gar keine Gefahr für das Leben oder die Ge- 
sundheit der ausgesetzten Person zu befürchten war, mit Gefängniß bis zu vier 
Monaten 
zu bestrafen. 
Art. 164. 
Medicasterei. 
Personen, welche ohne Gestattung der zuständigen Behörde sich ärztlicher oder wund- 
ärztlicher Functionen, oder der Functionen eines Geburtshelfers oder einer Hebamme an- 
maßen, sind mit Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu 
sechs Wochen zu bestrafen. Haben sie dergleichen Geschäfte gegen Entgelt betrieben, so 
tritt Gefängnißstrafe von einem bis zu vier Monaten ein.
	        
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