Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 169. 
Besondere Bestimmung. 
Ist die Absicht des Thäters bestimmt auf eine der im Art. 167 unter 1 oder 2 oder 
im Art. 168 erwähnten Verletzungen (schwere Körperverletzung) gerichtet gewesen, und 
diese Absicht erreicht worden, so tritt Zuchthausstrafe von vier bis zu zwanzig Jahren ein. 
In Fällen, wo eine bestimmte Absicht nicht anzunehmen ist, der Thäter jedoch eines 
gefährlichen Instruments sich bedient, oder besondere Veranstaltungen, woraus leicht eine 
gefährliche Verletzung hervorgehen kann, getroffen hat, kann der Richter auch schon in den 
nach Art. 167 unter 2 zu beurtheilenden Fällen auf die daselbst unter 1 angedrohte 
Strafe, bei leichten Körperverletzungen aber (Art. 167 unter 3), und selbst wenn gar 
keine Verletzung erfolgt ist, auf Arbeitshaus bis zu zwei Jahren erkennen. 
Art. 170. 
Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge. 
Wenn in Folge einer vorsätzlich zugefügten Körperverletzung der Tod des Verletzten 
eingetreten ist, ohne daß dieser Erfolg dem Thäter zum Vorsatz angerechnet werden kann, 
so ist, dafern nicht nach Art. 169 eine schwerere Strafe eintritt, auf Arbeitshaus oder 
Zuchthaus von einem bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Art. 171. 
Erschwerungsgründe. 
Sind vorsätzlich zugefügte Körperverletzungen 
1) mittels hinterlistigen Anfalls, oder 
2) von mehreren nach vorgängiger Verabredung, oder 
3) an Verwandten oder Verschwägerten in aufsteigender Linie, an Pflegeeltern wäh- 
rend der Dauer dieses Verhältnisses, oder an Wahleltern begangen worden, 
so sind die nach Art. 167, 169 oder 170 verwirkten Strafen nach Maaßgabe der Art. 
14, 16 und 18 zu schärfen. 
Bei den im Art. 168 erwähnten Verletzungen tritt diese Schärfung außer den unter 
1, 2 und 3 gedachten Fällen auch dann ein, wenn sie gegen Verwandte oder Verschwägerte 
in absteigender Linie, gegen Wahlkinder, oder gegen Pflegekinder während der Dauer dieses 
Verhältnisses, begangen worden sind. 
Art. 172. 
Milderungsgrund. 
War der Thäter durch Mißhandlungen, oder besonders schwere Beleidigungen anderer 
Art, zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur That hingerissen worden, so kann statt der 
Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe auf die nächst niedrigere Strafart in gleicher Dauer er- 
kannt, verwirkte Gefängnißstrafe aber bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Auf die im
	        
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