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welchem sie seinen Lüsten nicht zu widerstehen vermochte, so findet zwei= bis achtjährige
Zuchthausstrafe Statt.
Unzüchtigkeiten anderer Art gegen Frauens= oder Mannspersonen, die sich in einem
Zustande der obigen Art befinden, werden mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier
Jahren bestraft.
Art. 183.
Unzucht mit Kindern.
Wer Kinder unter zwölf Jahren auf irgend eine Weise zu unzüchtigen Werken miß-
braucht, hat Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren verwirkt.
Ist ein Mädchen unter zwölf Jahren durch Gewalt oder Drohungen der im Art. 180
angegebenen Art zur Duldung des Beischlafs genöthigt worden, so tritt die Strafe der
Nothzucht ein, welche nach Befinden in Gemäßheit des Art. 14 geschärft werden kann.
Art. 1 84.
Milderungsgrund.
Bei dem Verbrechen der Nothzucht und bei dem Beischlafe mit wehr= oder bewußt-
losen Personen kann die Strafe bis auf Arbeitshaus von einem Jahre herabgesetzt werden,
wenn die Gemißbrauchte eine Person ist, welche die Unzucht als Gewerbe betreibt, oder
wenn dieselbe durch ihr Benehmen nach der That zu erkennen gegeben hat, daß sie die ihr
angethane Schmach nicht als solche empfinde.
Art. 185.
Allgemeiner Erschwerungsgrund.
Als ein allgemeiner Erschwerungsgrund bei den in Art. 180 bis mit 183 aufge-
führten Verbrechen ist es zu betrachten, wenn dadurch ein Nachtheil für die Gesundheit der
gemißbrauchten Person, oder der Tod derselben verursacht worden ist.
In dem ersteren Falle können die in den gedachten Artikeln, in Verbindung mit
Art. 184, angedrohten Strafen bis um die Hälfte, in dem letzteren Falle bis auf das
Doppelte gesteigert werden.
Art. 1 86.
Vollendung.
Die in Art. 180, 181, 182 und 183 gedachten Verbrechen, soweit zu deren Aus-
führung der Beischlaf gehört, sind für vollendet zu achten, sobald die Vereinigung der
Geschlechtstheile erfolgt ist.
Art. 187.
Entführung.
Wer einer Frauensperson in der Absicht, sie zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
zu mißbrauchen oder mißbrauchen zu lassen, durch Gewalt, Bedrohung mit widerrechtlichen