Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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dabei aus eigennütziger Absicht oder aus Bosheit gehandelt haben, es ist jedoch in diesem 
Falle auf keine geringere Strafe, als zwei Monate Gefängniß, zu erkennen. 
Art. 199. 
Einsperrungen zur Züchtigung. 
Eltern und deren Stellvertreter, welche das Züchtigungsrecht zu einer der Gesundheit 
ihrer Untergebenen nachtheiligen oder gefährlichen Einsperrung mißbrauchen, sind wegen 
Körperverletzung nach Art. 176 zu bestrafen. Die in Art. 174, 175 enthaltenen Vor- 
schriften wegen des Verfahrens leiden hier gleichfalls Anwendung. 
Art. 200. 
Besonderer Fall. 
Ist bei einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung (Art. 197 bis mit 199) die Absicht 
dahin gegangen, einen Menschen für immer seiner persönlichen Freiheit zu berauben, so 
tritt Zuchthausstrafe von vier bis zwanzig Jahren ein. 
Art. 20 1. 
Nöthigung. 
Wer außer den in diesem Gesetzbuche besonders erwähnten Fällen, um Jemanden zu 
einer Handlung, Duldung, oder Unterlassung zu bestimmen, Gewalt oder Drohungen an- 
wendet, wird, wenn entweder die Gewalt oder Bedrohung eine rechtswidrige ist, oder der 
Andere durch die Gewalt oder Bedrohung zu etwas Unrechtem oder Unsittlichem bestimmt 
werden soll, wegen Nöthigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis 
zu vier Jahren bestraft. 
Art. 202. 
Insonderheit durch Beamte. 
Auf Beamte, welche ihr Amt zu einer Nöthigung gemißbraucht haben, leidet die im 
vorigen Artikel getroffene Bestimmung unter den im Art. 19 8 angegebenen Voraussetzungen, 
und auch ohne diese Voraussetzungen dann Anwendung, wenn die Absicht dahin ging, 
Jemanden zu etwas Unrechtem oder Unsittlichem zu bestimmen. Auch ist in den nach die- 
sem Artikel strafbaren Fällen auf keine geringere Strafe, als zwei Monate Gefängniß, zu 
erkennen. 
Art. 203. 
Erschwerungsgründe. 
Sind Drohungen oder Gewalt angewendet worden, um einen Staatsbürger an der 
Ausübung seiner staats= oder gemeindebürgerlichen Rechte oder Pflichten, oder ein Mitglied 
der Ständeversammlung oder der städtischen oder ländlichen Gemeindevertretung an der 
Ausübung seiner verfassungsmäßigen Functionen, oder einen Beamten an der Verwaltung
	        
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