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Art. 237.
Geringerer Fall.
Die Verbreitung eines Gerüchtes der in Art. 235 und 236 bezeichneten Art ohne
Kenntniß von dessen Unwahrheit ist mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder Ge—
fängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Art. 238.
Straflose Fälle.
Die Erwähnung eines Gerüchtes derselben Art, als eines solchen, im Interesse dessen,
der es erwähnt, ingleichen die Mittheilung eines dergleichen Gerüchtes, als eines solchen,
an Personen, welche an dessen Kenntniß ein Interesse haben, ist nicht strafbar.
Ebenso ist die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines An—
deren nachtheilig ist, straflos, wenn sie nicht in beleidigender Form geschieht.
Diesem Falle ist es gleich zu achten, wenn Jemandem ein Gerücht der in Art. 235
und 236 bezeichneten Art auf glaubhafte Weise als Thatsache mitgetheilt worden ist und
er das Mitgetheilte ohne rechtswidrige Absicht weiter erzählt.
Art. 239.
Beleidigung.
Wer außer dem Falle der Verleumdung einem Anderen Handlungen der in Art. 235
und 236 bezeichneten Art wider besseres Wissen beimißt, oder sich sonst gegen ihn Hand—
lungen oder Aeußerungen erlaubt, die an sich oder nach der gemeinen Meinung Verachtung
ausdrücken oder eine Ehrenkränkung enthalten, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten,
und bei thätlichen Beleidigungen mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu bestrafen. In
Fällen, wo die zu erkennende Gefängnißstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt,
kann statt derselben auf Geldbuße bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Art. 240.
Straflose Vorhaltungen.
Die Vorhaltung einer ehrenrührigen Handlung oder Thatsache ist straflos, wenn der—
jenige, der sie thut, entweder durch seine Stellung zu dem Beschuldigten dazu berechtigt ist,
oder an der Erwähnung des Vorgehaltenen oder der Ermittelung der Wahrheit desselben
ein Interesse hat, oder sonst nach den vorliegenden Verhältnissen eine beleidigende Absicht
nicht angenommen werden kann, und die Vorhaltung nicht in einer an und für sich be-
schimpfenden Form geschieht.
Dasselbe gilt, wenn sich Jemand bei der Abwehr unerlaubter oder unsittlicher Hand-
lungen oder Zumuthungen von sich oder Anderen zu verdienter, wenn gleich ehrenrühriger
Beurtheilung dieser Handlungen oder Zumuthungen veranlaßt gefunden hat.
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