Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(244 ) 
Art. 241. 
Erschwerungsgründe. 
Sowohl bei der Verleumdung als bei der Beleidigung sind folgende Umstände als 
besondere Erschwerungsgründe innerhalb der angedrohten Strafmaaße zu berücksichtigen: 
a) wenn diese Vergehen für den Beleidigten einen Nachtheil für seinen Geschäftsbetrieb 
oder sein Fortkommen herbeizuführen geeignet sind, 
b) wenn sie gegen Personen, denen der Beleidiger oder Verleumder eine besondere 
Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist, gerichtet gewesen, 
c) wenn die Beleidigung oder Verleumdung öffentlich zugefügt, oder durch Schrift 
(vergl. Art. 125) verbreitet worden ist. 
Art. 242. 
Pasquille. 
Sind Verleumdungen oder Beleidigungen ohne Namen oder unter falschem Namen 
durch Schrift (Art. 125) verbreitet worden, so kann die nach Art. 235, 239 verwirkte 
Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden. 
Art. 243. 
Strafloser Fall. 
Die sofortige Erwiederung einer Beleidigung ist straflos, wenn sie nicht die voraus— 
gegangene Beleidigung erheblich übersteigt. 
Es kann jedoch in diesem Falle auch von dem zuerst Beleidigten nicht auf Bestrafung 
wegen Beleidigung angetragen werden. 
Art. 244. 
Thätliche Angriffe auf die Schamhaftigkeit. 
Thätliche Angriffe auf die Schamhaftigkeit sollen mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis 
zu einem Jahre bestraft werden. In Fällen, wo die zu erkennende Strafe in Gefängniß 
nicht über einen Monat besteht, kann statt dessen auf Geldstrafe bis zu einhundert Thalern 
erkannt werden. 
Art. 245. 
Privatgenugthuung. 
Der Beleidigte oder Verleumdete erhält eine auf Kosten des Verurtheilten zu fertigende 
beglaubigte Abschrift des Straferkenntnisses nebst den zugehörigen Entscheidungsgründen. 
Ist der Beleidigung oder Verleumdung eine mehrere oder mindere Oeffentlichkeit ge— 
geben worden, so ist auf den Antrag des hierzu nach Art. 246 Berechtigten, welcher An— 
trag jedoch noch vor der Bekanntmachung eines Straferkenntnisses gestellt werden muß, 
überdem darauf zu erkennen, daß das Straferkenntniß auf eine entsprechende, in dem Er—
	        
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