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Art. 241.
Erschwerungsgründe.
Sowohl bei der Verleumdung als bei der Beleidigung sind folgende Umstände als
besondere Erschwerungsgründe innerhalb der angedrohten Strafmaaße zu berücksichtigen:
a) wenn diese Vergehen für den Beleidigten einen Nachtheil für seinen Geschäftsbetrieb
oder sein Fortkommen herbeizuführen geeignet sind,
b) wenn sie gegen Personen, denen der Beleidiger oder Verleumder eine besondere
Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist, gerichtet gewesen,
c) wenn die Beleidigung oder Verleumdung öffentlich zugefügt, oder durch Schrift
(vergl. Art. 125) verbreitet worden ist.
Art. 242.
Pasquille.
Sind Verleumdungen oder Beleidigungen ohne Namen oder unter falschem Namen
durch Schrift (Art. 125) verbreitet worden, so kann die nach Art. 235, 239 verwirkte
Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden.
Art. 243.
Strafloser Fall.
Die sofortige Erwiederung einer Beleidigung ist straflos, wenn sie nicht die voraus—
gegangene Beleidigung erheblich übersteigt.
Es kann jedoch in diesem Falle auch von dem zuerst Beleidigten nicht auf Bestrafung
wegen Beleidigung angetragen werden.
Art. 244.
Thätliche Angriffe auf die Schamhaftigkeit.
Thätliche Angriffe auf die Schamhaftigkeit sollen mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis
zu einem Jahre bestraft werden. In Fällen, wo die zu erkennende Strafe in Gefängniß
nicht über einen Monat besteht, kann statt dessen auf Geldstrafe bis zu einhundert Thalern
erkannt werden.
Art. 245.
Privatgenugthuung.
Der Beleidigte oder Verleumdete erhält eine auf Kosten des Verurtheilten zu fertigende
beglaubigte Abschrift des Straferkenntnisses nebst den zugehörigen Entscheidungsgründen.
Ist der Beleidigung oder Verleumdung eine mehrere oder mindere Oeffentlichkeit ge—
geben worden, so ist auf den Antrag des hierzu nach Art. 246 Berechtigten, welcher An—
trag jedoch noch vor der Bekanntmachung eines Straferkenntnisses gestellt werden muß,
überdem darauf zu erkennen, daß das Straferkenntniß auf eine entsprechende, in dem Er—