Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Von amtswegen ist zu verfahren: 
1) wegen thätlicher Beleidigungen gegen Verwandte oder Verschwägerte in aufsteigen— 
der Linie, gegen Pflegeeltern während der Dauer dieses Verhältnisses, oder gegen 
Wahleltern, 
2) wenn die zu Ende des Art. 2 36 bezeichnete Absicht untergelegen hat. 
Auch kann von dem Justizministerium die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Ver- 
folgung solcher Ehrverletzungen, welche Staatsbeamten verbündeter Staaten in Beziehung 
auf ihre amtliche Thätigkeit durch Schrift (Art. 125) zugefügt worden, ermächtigt werden. 
Zehntes Capitel. 
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe. 
Art. 247. 
Unerlaubte Selbsthülfe. 
Wer außer den Fällen erlaubter Selbsthülfe ein wirkliches oder vermeintliches Recht 
eigenmächtig und mit Umgehung der obrigkeitlichen oder richterlichen Hülfe verfolgt, wird 
mit Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen 
bestraft. Ist zu diesem Behufe Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit solcher an— 
gewendet worden, so treten die Strafen der Nöthigung ein. Ein Strafverfahren findet 
wegen dieses Verbrechens nur auf Antrag Statt. 
Art. 248. 
Ausforderung. 
Die Herausforderung zu einem Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme 
einer solchen Herausforderung, ist mit Gefängniß von einem bis zu vier Monaten, und 
wenn die Ausforderung ausdrücklich dahin gerichtet war, daß der Kampf bis zum Tode 
eines der streitenden Theile fortgesetzt werden solle, mit Gefängniß von zwei Monaten bis 
zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Art. 249. 
Strafausschließungsgrund. 
Die Strafe der Herausforderung, sowie der Annahme derselben, fällt weg, wenn die 
Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn aus eigener Bewegung oder auf Zureden wieder 
aufgeben. 
Art. 250. 
Strafen des Zweikampfs. 
Hat der Zweikampf wirklich begonnen, so treten für die Kämpfenden, gußer dem im 
Art. 252 besonders erwähnten Falle, folgende Strafen ein: 
1) Gefängnißstrafe von vier bis zwanzig Jahren, wenn unter beiden Theilen verab-
	        
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