Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(252 ) 
habers, an sich nimmt (entwendet). Sind Inhaber und Eigenthümer verschiedene Personen, 
so schließt schon die Einwilligung des Einen von Beiden den Begriff des Diebstahls aus. 
Art. 273. 
Vollendung. 
Der Diebstahl ist für vollendet zu achten, sobald der Dieb die Sache, welche er zu 
stehlen beabsichtigt, an sich genommen hat. 
Ist die Absicht auf Entwendung mehrerer Sachen, oder einer unbestimmten Anzahl 
von Sachen gerichtet gewesen, so ist der Diebstahl hinsichtlich derjenigen Sachen, welche 
der Dieb oder die Diebe wirklich an sich genommen haben, für vollendet zu achten; es 
sind auch diese Sachen, soweit auf deren Entwendung dieselben Strafbestimmungen anzu— 
wenden sind, als ein Ganzes zu betrachten. 
Art. 274. 
Entwendung der eigenen Sache. 
Hat Jemand eine ihm selbst gehörige Sache aus dem Gewahrsame eines Anderen 
entwendet, so ist die That, wenn sle in der Absicht geschah, dem Inhaber die Sache oder 
deren Werth dessenungeachtet noch abzufordern, dem Diebstahle gleich zu achten, in allen 
anderen Fällen aber, wofern sie nicht als blose Selbsthülfe (Art. 247) erscheint, auf An- 
trag mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen. 
Art. 275. 
Entwendung gemeinschaftlicher Sachen. 
Die Entwendung einer Sache, woran dem Thäter ein Miteigenthum oder Miterbrecht 
zusteht, ist zum Betrage des ihm selbst gehörigen Antheils nach Art. 274, zum Betrage 
des Anderen gehörigen Antheils nach Art. 272 zu beurtheilen. 
Art. 276. 
Strafen des einfachen Diebstahls. 
Der Diebstahl ohne die in Art. 277 bis mit 280 angegebenen erschwerenden Um- 
stände wird bestraft: 
1) bei einem Betrage bis mit zehn Thalern mit Gefängniß bis zu vier Monaten; 
2) bei einem Betrage über zehn Thaler bis mit fünfzig Thalern mit Gefängniß von 
zwei bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren; 
3) bei einem Betrage über fünfzig Thaler mit Arbeitshaus von einem bis zu vier 
Jahren. 
Art. 277. 
Einfacher Diebstahl mit erschwerenden Umständen. 
Die Strafen des einfachen Diebstahls (Art. 276) können in Gemäßheit der Art. 16 
und 18 geschärft oder bis um die Hälfte erhöht werden: 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.