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habers, an sich nimmt (entwendet). Sind Inhaber und Eigenthümer verschiedene Personen,
so schließt schon die Einwilligung des Einen von Beiden den Begriff des Diebstahls aus.
Art. 273.
Vollendung.
Der Diebstahl ist für vollendet zu achten, sobald der Dieb die Sache, welche er zu
stehlen beabsichtigt, an sich genommen hat.
Ist die Absicht auf Entwendung mehrerer Sachen, oder einer unbestimmten Anzahl
von Sachen gerichtet gewesen, so ist der Diebstahl hinsichtlich derjenigen Sachen, welche
der Dieb oder die Diebe wirklich an sich genommen haben, für vollendet zu achten; es
sind auch diese Sachen, soweit auf deren Entwendung dieselben Strafbestimmungen anzu—
wenden sind, als ein Ganzes zu betrachten.
Art. 274.
Entwendung der eigenen Sache.
Hat Jemand eine ihm selbst gehörige Sache aus dem Gewahrsame eines Anderen
entwendet, so ist die That, wenn sle in der Absicht geschah, dem Inhaber die Sache oder
deren Werth dessenungeachtet noch abzufordern, dem Diebstahle gleich zu achten, in allen
anderen Fällen aber, wofern sie nicht als blose Selbsthülfe (Art. 247) erscheint, auf An-
trag mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen.
Art. 275.
Entwendung gemeinschaftlicher Sachen.
Die Entwendung einer Sache, woran dem Thäter ein Miteigenthum oder Miterbrecht
zusteht, ist zum Betrage des ihm selbst gehörigen Antheils nach Art. 274, zum Betrage
des Anderen gehörigen Antheils nach Art. 272 zu beurtheilen.
Art. 276.
Strafen des einfachen Diebstahls.
Der Diebstahl ohne die in Art. 277 bis mit 280 angegebenen erschwerenden Um-
stände wird bestraft:
1) bei einem Betrage bis mit zehn Thalern mit Gefängniß bis zu vier Monaten;
2) bei einem Betrage über zehn Thaler bis mit fünfzig Thalern mit Gefängniß von
zwei bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren;
3) bei einem Betrage über fünfzig Thaler mit Arbeitshaus von einem bis zu vier
Jahren.
Art. 277.
Einfacher Diebstahl mit erschwerenden Umständen.
Die Strafen des einfachen Diebstahls (Art. 276) können in Gemäßheit der Art. 16
und 18 geschärft oder bis um die Hälfte erhöht werden:
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