Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(253) 
1) wenn der Diebstahl in zum Gottesdienste bestimmten Gebäuven oder Localen zur 
Zeit des Gottesdienstes oder an daselbst aufbewahrten Gegenständen, ingleichen 
wenn er aus oder an Grabstätten verübt worden ist; 
2) wenn er an öffentlichen Sammlungen für Kunst, Wissenschaft oder Gewerbe; 
3) wenn er an Vieh auf der Weide, im Pferch, oder im Triebe, an Bienenstöcken, 
an landwirthschaftlichen Geräthschaften im Freien, an Bleichstücken, an Reisegepäck 
in Posthäusern, Eisenbahnhöfen oder auf Landungsplätzen, an nutzbaren Mineralien 
vom Gewinnungsbaue weg, oder überhaupt an Gegenständen, welche ohne besondere 
Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anvertraut zu werden pflegen, verübt wor- 
den ist; 
4) wenn Gelegenheiten, welche die Aufsicht über das Eigenthum erschweren, wie z. B. 
Feuers= oder Wassersgefahr (jedoch außer den im nächstfolgenden Artikel unter 5 
erwähnten Fällen), Aufruhr oder Tumult, Wochen= oder Jahrmärkte oder Messen, 
zum Stehlen benutzt worden sind; 
5) wenn der Diebstahl nach eingetretener Nachtruhe in einem bewohnten Gebäude 
verübt worden ist; 
6) wenn Mehrere den Diebstahl nach vorgängiger Verabredung gemeinschaftlich aus- 
geführt haben; 
7) wenn sich der Dieb als ein Mensch darstellt, der auf rechtswidrigen Eigenthums- 
erwerb auszugehen pflegt. 
Art. 278. 
Ausgezeichneter Diebstahl. 
Ist der Diebstahl durch einen oder mehrere der nachstehend angeführten Umstände aus- 
gezeichnet, nämlich: 
1) daß der Diebstahl mittels Erbrechung ausgeführt worden ist, indem der Dieb auf 
gewaltsame Weise 
a) in ein Gebäude, um in dasselbe einzudringen, oder um Gegenstände, welche 
sich im Innern vesselben befinden, zu erlangen, eine Oeffnung gemacht, oder 
eine in einem solchen bereits vorhandene Oeffnung erweitert, oder den Ver- 
schluß derselben beseitigt, oder 
b) verschlossene Behältnisse, welche zum Schutze gegen fremde Eingriffe bestimmt 
find, geöffnet hat, 
2) vaß der Dieb zur Oeffnung verschlossener Gebäude oder Behältnisse falsche Schlüssel 
oder andere zur ordnungsmäßigen Oeffnung des Verschlusses nicht bestimmte Werk- 
zeuge angewendet hat, 
3) daß der Dieb, um zu stehlen, in ein Gebäude eingestiegen ist, 
4) daß der Dieb, um in einem bewohnten Gebäude nach eingetretener Nachtruhe zu
	        
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