Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 254 -) 
stehlen, vor dem Eintritte der letzteren in das Gebäude oder in eine der nach der 
Schlußbestimmung dieses Artikels dazu gehörigen Räumlichkeiten eingeschlichen ist 
oder sich hat einschließen lassen, 
5) daß der Diebstahl während einer Feuers= oder Wassersgefahr an gefährdetem oder 
geborgenem Gute verübt worden ist, 
so treten folgende Strafen ein: 
a) bei einem Betrage bis mit zehn Thalern Arbeitshaus bis zu einem Jahre. 
In Fällen von geringerer Bedeutung ist jedoch der Richter ermächtigt, auf Ge- 
fängniß von zwei bis vier Monaten zu erkennen. 
b) bei einem Betrage über zehn bis mit fünfzig Thalern Arbeitshaus von acht Monaten 
bis zu drei Jahren oder Zuchthaus bis zu drei Jahren, 
C) bei einem Betrage über fünfzig Thaler Zuchthaus bis zu sechs Jahren. 
Zu den Gebäuden im Sinne der Bestimmungen unter 1a, 2 und 3 ist auch der dazu 
gehörige geschlossene Hofraum nebst allen darin befindlichen Baulichkeiten jeder Art zu 
rechnen. 
Art. 279. 
Versuch. 
Der Versuch eines Diebstahls der im vorigen Artikel unter 1 bis mit 4 gedachten 
Art ist für beendigt zu achten, wenn diejenigen Handlungen, welche den Diebstahl zu 
einem ausgezeichneten machen, vorgenommen worden sind. 
Art. 280. 
Besonders ausgezeichnete Fälle. 
Hat der Dieb sich mit gefährlichen Werkzeugen oder mit Waffen versehen, welche 
nicht zur Ausführung des Diebstahls bestimmt sind, so tritt, und zwar ohne Unterschied, 
ob der Diebstahl vollendet worden oder nicht, Arbeitshaus bis zu zwei Jahren oder Zucht- 
haus bis zu acht Jahren ein. Hat er, bei der That oder auf der Flucht betroffen, von 
dergleichen Werkzeugen oder Waffen, oder auch von den zur Ausführung des Diebstahls 
bestimmten Werkzeugen oder Waffen, gegen den= oder diejenigen, welche ihn betroffen haben, 
Gebrauch gemacht, so kann obige Strafe bis auf zehn Jahre Zuchthaus gesteigert werden. 
Arbeitshausstrafe bis zu zwei, oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren tritt auch in 
dem Falle ein, wenn ein bei der That oder auf der Flucht betroffener Dieb sich in dem 
Besitze des gestohlenen Gutes mit Gewalt oder durch Bedrohung mit solcher zu behaupten 
sucht. Ist durch die hierbei verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung (Art. 167, 1, 2, 
Art. 168) verursacht worden, so ist auf Zuchthausstrafe zu erkennen und kann dieselbe 
bis auf zwanzig Jahre gesteigert werden. Hat aber Jemand in Folge der dabei gegen ihn 
verübten Gewalt den Tod gefunden, so tritt Todesstrafe ein. Ist jedoch der Tod nicht in
	        
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