Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Ist bei Eingehung eines Vertrags eine Täuschung nur in der Absicht verübt worden, 
Geld oder Geldeswerth auf Credit zu erhalten, so ist, unter Berücksichtigung der für den 
Betrogenen erwachsenen Gefahr und seines etwaigen Verlustes, auf Gefängniß bis zu vier 
Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu erkennen. Ein Strafverfahren findet 
in diesem Falle nur auf Antrag Statt. Sind jedoch bei einem solchen Betruge Erschwer- 
ungsgründe der im Art. 285 unter 1 angegebenen Art vorhanden, so ist von amtswegen 
zu verfahren und kann die vorstehend angedrohte Strafe bis auf vier Jahre Arbeitshaus 
gesteigert werden. 
Betrügerische Handlungen, wodurch unentgeltliche Zuwendungen erschlichen worden 
sind, werden nicht nach dem gegenwärtigen Artikel, sondern, soweit sie nicht unter 6 127 
der Armenordnung fallen, nach Art. 284, 2 85 bestraft. 
Art. 287. 
Unterschlagung. 
Unterschlagung begeht, wer eine fremde bewegliche Sache, in deren Inhabung er sich 
befindet, dem Eigenthümer oder sonst Berechtigten, um sie sich oder einem Anderen zuzu- 
eignen, rechtswidrig entzieht, oder, wenn die Sache in gangbaren Münzen oder in anderen 
nur in derselben Gattung zu gewährenden Gegenständen besteht, dieselbe ohne die wohl- 
begründete Ueberzeugung, die Gewähr zur bestimmten Zeit, oder wenn eine solche nicht 
bestimmt worden, auf jedesmaliges Verlangen des Berechtigten ohne Verzug leisten zu 
können, verbraucht. 
Der Unterschlagung ist es gleich zu achten, wenn ein Geschäftsführer über Forderungen 
oder andere Vermögensstücke des Geschäftsherrn, welche er nicht im Besitze hat, in gewinn- 
süchtiger Absicht zum Nachtheile des Geschäftsherrn verfügt. 
Art. 288. 
Verpfändung fremder Sachen. 
Die rechtswidrige Verpfändung einer fremden Sache ohne die wohlbegründete Ueber- 
zeugung, dieselbe zu der Zeit, wo sie dem Berechtigten zu gewähren ist, wieder einlösen zu 
können, ist nach Höhe des für den Berechtigten aus der Verpfändung entspringenden 
Schadens für eine Unterschlagung zu achten. 
Art. 289. 
Strafen der Unterschlagung. 
Die Unterschlagung wird bestraft: 
1) mit den Strafen des ausgezeichneten Diebstahls (Art. 278), wenn sie von in be- 
sonderen öffentlichen Pflichten stehenden oder von einer Behörde oder einem Notar 
zu einem Privatdienste verpflichteten Personen an Geldern oder anderen Gegen- 
1855. 41
	        
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