Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(258 ) 
ständen, welche vermöge der Geschäfte, zu welchen sie verpflichtet worden, in ihre 
Hände gekommen sind, verübt worden ist. 
Hat ein verpflichteter Cassenbeamter Geld oder andere Gegenstände, welche er 
zu vereinnahmen oder zu verwahren hat, zu Privatzwecken verwendet, so ist er mit 
dem Einwande, daß er die wohlbegründete Ueberzeugung gehabt habe, die Casse 
zur rechten Zeit wieder ergänzen zu können, nicht zu hören; 
2) mit den Strafen des einfachen Diebstahls ohne erschwerende Umstände (Art. 276), 
wenn sie an geliehenem oder sonst anvertrautem Gute, oder bei Gelegenheit einer 
Geschäftsführung, welcher sich der Thäter für einen Anderen vertragsmäßig oder 
von freien Stücken unterzogen, verübt worden ist. 
3) Außer den obgedachten Fällen ist auf die Hälfte der Strafen des einfachen Dieb— 
stahls zu erkennen. 
Auch soll bei Unterschlagungen der unter 3 gedachten Art ein Strafverfahren 
nur auf Antrag eingeleitet werden. 
Art. 290. 
Unterschlagung gemeinschaftlicher Sachen. 
Unterschlagung von Gegenständen, woran dem Thäter ein Miteigenthum oder Mit— 
erbrecht zusteht, ist zum Betrage des Antheils, welcher Anderen daran zusteht, nach Art. 289 
Nr. 2, und wenn die Voraussetzungen des Art. 289 Nr. 1 eintreten, nach dieser Be- 
stimmung zu bestrafen. 
Art. 291. 
Fundunterschlagung. 
Wer eine verlorene Sache, wohin auch angeschwemmte Sachen und Schätze zu rechnen, 
findet und solche unterschlägt, wird auf Antrag mit der Hälfte der auf den einfachen Dieb- 
stahl gesetzten Strafen (Art. 2 76) bestraft. 
Die Unterschlagung wird angenommen, wenn der Finder eine Handlung vorgenommen 
hat, aus welcher die Absscht, die Sache sich anzueignen, hervorgeht, insonderheit wenn der- 
selbe die Sache in Verwahrung genommen und auf geschebene Nachfrage verleugnet, oder 
an den ihm bekannten Verlierer, Eigenthümer, oder sonstigen Berechtigten innerhalb vier- 
zehn Tagen von dem Tage an, wo ihm eine dieser Personen bekannt geworden, nicht zu- 
rückgegeben hat, ohne für sein Verhalten genügende Entschuldigungsgründe beibringen zu 
können. 
Hat eine Unterschlagung noch nicht stattgefunden, der Finder aber die Sache in Ver- 
wahrung genommen und innerhalb vier Wochen, von der Auffindung an gerechnet, weder 
bei der Behörde eine Anzeige davon gemacht, noch sonst etwas gethan, um den ihm unbe- 
kannten Eigenthümer zu ermitteln, so trifft ihn auf Antrag Gefängnißstrafe bis zu zwei 
Monaten oder Geldbuße bis zu zweihundert Thalern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.