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Eine Bestrafung findet nicht Statt, wenn der Werth der Sache einen Thaler nicht
übersteigt, oder der Finder sie nur deshalb, weil sie dem Verderben ausgesetzt war, ver—
braucht, dafern er nur nicht zu einer Zeit, wo er die Sache noch im Besitze hatte, auf ge—
schehene Nachfrage dieselbe verleugnet hat.
Art. 292.
Partirerei.
Wer Gegenstände, welche durch eines der in diesem Capitel und in Art. 177 und
178 genannten Verbrechen oder durch ein zugleich den Thatbestand eines der vorgenann—
ten in sich schließendes Militärverbrechen (vergl. Cap. 5 und 7 im zweiten Theile des
Militärstrafgesetzbuchs) erlangt worden sind, mit Kenntniß von der Unrechtmäßigkeit des
Erwerbes, oder unter Umständen, wo er die letztere vermuthen mußte, durch Schenkung,
Kauf oder auf andere Weise an sich bringt, macht sich der Partirerei schuldig, und wird
nach Maaßgabe des Werthes der Sache, unter Abzug dessen, was er dafür gegeben hat,
mit der Hälfte der Strafe des einfachen Diebstahls (Art. 276), und wenn er den vollen
Werth der Sache bezahlt hat, mit Gefängniß bis zu vier Monaten bestraft.
Bei Ehefrauen und Kindern, wohin auch Wahl= und Pflegekinder zu rechnen, ist es
nicht als Partirerei zu betrachten, wenn sie von dem Ebemanne oder den Eltern ihren
Unterhalt in unrechtmäßig erworbenem Gute oder aus dem Erlöse desselben empfangen
haben.
Art. 293.
Gewerbmäßige Hehlerei und Partirerei.
Personen, welche Dieben, Räubern, oder Gaunern, Auflage bei sich zu verstatten, oder
die ihnen zu Gebote stehenden Räumlichkeiten zur Einschleppung oder Niederlegung ge-
stohlenen, geraubten, oder durch sonstige Verbrechen erlangten Gutes herzugeben pflegen,
oder aus dem Ankaufe oder Vertriebe solchen Gutes ein Gewerbe machen, sind mit Arbeits-
haus= oder Zuchthausstrafe von einem bis zu sechs Jahren zu bestrafen.
Art. 294.
Verleitung zu Eigenthumsvperbrechen.
Die im vorigen Artikel ersichtliche Strafdrohung ist auch auf diejenigen anzuwenden,
welche Personen jugendlichen Alters (Art. 89 und 90), oder ältere Personen, die sich in
einem Abhängigkeitsverhältnisse zu ihnen befinden, aus gewinnsüchtiger Absicht zu gewerb-
mäßigen Eigenthumsverbrechen verleiten.
Art. 295.
Feststellung des Betrags.
Der Betrag ist bei allen in diesem Capitel erwähnten Verbrechen, bei welchen er in
Betracht kommt, nach dem gemeinen, den Vorschriften der Strafproceßordnung gemäß zu
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