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ermittelnden Werthe des Gegenstandes, bei solchen Sachen, die einen Marktpreis haben,
nach dem letzteren, bei Goldmünzen und Creditpapieren nach dem Course, und zwar allent-
halben mit Hinsicht auf die Zeit der That, zu bestimmen.
Ist das Verbrechen an Theilen eines Gegenstandes, die an und für sich keinen, oder
nur einen unverhältnißmäßig geringen Werth haben, verübt worden, so ist derjenige Be-
trag bei der Bestrafung zum Grunde zu legen, welcher zur Wiederherstellung des Ganzen
erforderlich ist. Läßt sich ein Werth nicht ermitteln, so ist Art. 330 zur Anwendung zu
bringen.
Art. 296.
Ersatz, als Strafmilderungs= und Strafausschließungsgrund.
Wenn bei den in diesem Capitel aufgeführten Verbrechen, mit Ausnahme des ausge-
zeichneten Diebstahls (Art. 278, 280) und der mit den Strafen desselben bedrohten Ver-
brechen, der Thäter zu einer Zeit, wo er sich noch nicht für entdeckt hielt, durch Rückgabe
oder Werthserstattung vollständigen Ersatz leistet, so ist er mit Strafe gänzlich zu verschonen.
Ist unter denselben Voraussetzungen der Ersatz von ihm nur theilweise bewirkt worden, so
ist bei Feststellung der Strafe nur auf den nicht ersetzten Betrag Rücksicht zu nehmen.
Bei dem im Art. 278 erwähnten ausgezeichneten Diebstahle und den mit den Stra-
fen desselben bedrohten Verbrechen kann in den obigen Fällen die Strafe bis zu einem
Dritttheile der an sich verwirkten Strafe herabgesetzt werden.
Art. 297.
Insbesondere bei mehreren Theilnehmern oder Begünstigern.
Haben mehrere Theilnehmer oder Begünstiger bei dem Verbrechen zu dem Ersatze
mitgewirkt, so soll er einem jeden derselben zum vollen Betrage des von ihnen insgesammt
Ersetzten nach den Grundsätzen des vorigen Artikels als Strafausschließungs= oder Mil-
derungsgrund angerechnet werden. Theilnehmer oder Begünstiger, welche zum Ersatze
nicht mitgewirkt baben, sind nach dem vollen Werthsbetrage der Sache zu bestrafen; ist
jedoch der Ersatz vollständig von einem oder einigen derselben geleistet worden, so soll den
Anderen dieser Ersatz gleichfalls zu Statten kommen, wenn sie zu einer Zeit, wo sie sich
noch nicht für entdeckt hielten, ihre Theilnahme an dem Verbrechen freiwillig entweder
gegen den Beschädigten oder bei Gericht eingeräumt haben.
Art. 298.
Ersatz, als Strafminderungsgrund.
Insoweit der Ersatz als Strafausschließungs= oder Milderungsgrund dem Verbrecher
nicht zu Statten kommt, kann derselbe bei Abmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen
Strafmagaßes berücksichtigt und hierbei auch die zufällige Wiedererlangung der Sache, sowie