Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 262 ) 
Art. 301. 
Versuch. 
Der Versuch der in diesem Capitel erwähnten Verbrechen, deren Strafe nach dem Be- 
trage abgestuft ist, wird, wenn die Absicht des Thäters auf Aneignung eines bestimmten 
Gegenstandes oder einer bestimmten Geldsumme gerichtet war, nach den allgemeinen Grund- 
sätzen bestraft. War aber die Absicht nicht auf Aneignung eines bestimmten Gegenstandes 
oder einer bestimmten Geldsumme gerichtet, so tritt bei den mit den Strafen des ausge- 
zeichneten Diebstahls bedrohten Verbrechen Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeits- 
haus bis zu vier Jahren, in anderen Fällen Gefängniß bis zu vier Monaten, oder Ar- 
beitshaus bis zu zwei Jahren ein. 
Art. 302. 
Entfremdung. 
Sind die in diesem Capitel erwähnten Verbrechen, mit Ausnahme der in Art. 280 
und 289, 1 gedachten Fälle, unter Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in auf- 
und absteigender Linie, Seitenverwandten und Verschwägerten bis mit dem vierten Grade, 
sowie unter Wahl= oder Pflege-Eltern und Kindern verübt worden, so sollen dieselben nur 
auf Antrag zur Untersuchung gezogen, und, wenn außerdem die Strafe des ausgezeichneten 
Diebstahls eintreten würde, mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu 
einem Jahre, in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu vier Monaten, bestraft werden. 
Was in diesem Artikel von Verschwägerten, Wahl= und Pflege-Eltern und Kindern be- 
stimmt ist, gilt auch nach Auflösung dieser Verhältnisse. 
Art. 303. 
Entwendung von Eßwaaren 2c. 
Wer eß= oder trinkbare Gegenstände zum alsbaldigen Genusse und in einer auf Be- 
friedigung der Lüsternheit oder des augenblicklichen Bedürfnisses berechneten Menge, sei es 
nun für sich oder für Andere, entwendet, durch Betrug an sich bringt, oder unterschlägt, 
ist, mit Ausnahme der im Art. 280 erwähnten Fälle, ebenfalls nur auf Antrag und nur 
mit Gefängniß bis zu zwei Monaten zu bestrafen. 
Dreizehntes Capitel. 
Von dem Bankrott, der Fälschung und anderen betrüglichen Handlungen. 
Art. 30 4. 
Böslicher Bankrott. 
Des böslichen Bankrotts macht sich schuldig, wer 
1) im Hinblicke auf eine von ihm beabsichtigte oder bereits geschehene gerichtliche oder 
außergerichtliche Erklärung seiner wirklichen oder vorgeblichen Zahlungsunfähigkeit,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.