Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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oder in Erwartung gerichtlicher Verfügungen zur Sicherstellung seiner Gläubiger- 
schaft, Handlungen irgend einer Art vornimmt, welche darauf berechnet sind, die 
vorhandene und zur Befriedigung der Gesammtheit seiner Gläubiger, oder gewisser 
Classen derselben, bestimmte Masse ganz oder zum Theil widerrechtlich für sich zu 
behalten oder zu verwerthen, oder widerrechtlich einem Anderen zuzuwenden, in- 
gleichen wer 
2) nach eröffnetem Gant= (Concurs-) verfahren zu seinem Vermögen über die Gant- 
masse oder einzelne Bestandtheile derselben widerrechtlich zum Nachtheile seiner 
Gläubiger verfügt. 
Die Befriedigung einzelner Gläubiger vor Anderen ist für widerrechtlich im Sinne 
dieses Artikels zu achten, wenn entweder dem Gläubiger ein Mehreres zugewendet wird, 
als seine Forderung beträgt, oder wenn die Befriedigung durch täuschende Rechtsgeschäfte 
erfolgt, oder wenn dieselbe nach bereits eröffnetem Gantverfahren geschieht. 
Art. 305. 
Strafen des böslichen Bankrotts. 
Der bösliche Bankrott wird mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren 
bestraft. Hat aber ein in Gant verfallener Schuldner 
10 einen wahrheitswidrigen Manifestationseid wider besseres Wissen geleistet, oder 
2) zur Bevortheilung der Masse die sein Geschäft betreffenden Bücher oder andere bei 
der Regulirung seines Schuldenwesens nöthige Papiere verheimlicht, verfälscht, oder 
vernichtet, oder Fälschungen anderer Art vorgenommen, 
so tritt Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren ein. 
Art. 306. 
Geringere Fälle. 
Hat sich die begangene Unredlichkeit darauf beschränkt, daß der Schuldner vor oder 
nach dem Ausbruche der Gant einzelne zu seinem Hausrathe gehörige Gegenstände oder 
geringe zur Deckung seines Lebensunterhaltes für die nächste Zeit bestimmte Geldsummen 
bei Seite gebracht hat, so ist nur auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auch 
ist in einem solchen Falle ein Strafverfahren nur auf Antrag eines Gläubigers einzuleiten. 
Art. 307. 
Leichtsinniger Bankrott. 
Wer sich vurch übermäßigen Aufwand, unordentlichen Haushalt, gewagte, mit seinem 
Vermögen in keinem Verhältnisse stehende Unternehmungen, oder andere ähnliche Handlun- 
gen in Ueberschuldung gebracht und eine Gant herbeigeführt hat, ist mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten zu bestrafen. Der Schuldner soll jevoch in diesem Falle mit Strafe ver-
	        
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